Laubbläser

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Maschinenlärm

Laubbläser

Für Laubbläser und Laubsauger gibt es in Wohngebieten eingeschränkte Betriebszeiten

Mann mit Laubbläser Man operating a heavy duty leaf blower: the leaves are being swirled up and glow in the pleasant sunlight
Mann mit Laubbläser © Stadt Frankfurt am Main, Foto: Smileus, Fotolia

Laubbläser und Laubsauger

Der Einsatz der Geräte soll das Laubsammeln besonders im Herbst erleichtern.

Ein Elektro- oder Verbrennungsmotor treibt ein Schaufelrad an, das einen Luftstrom erzeugt. Wie ein Föhn treibt der Laubbläser alles, auch Blätter, vor sich her. Der Laubsauger dagegen saugt Blätter auf und sammelt sie in einem Auffangbehälter.

Den Vorteilen beim Einsatz der Laubbläser oder Laubsauger stehen Nachteile für die Umwelt entgegen: durch den Einsatz werden Bodenorganismen geschädigt und Tiere im Winterschlaf gestört. Der Einsatz von Besen und der Verzicht auf die Geräte ist daher willkommen. Die erhebliche Lärmentwicklung stört häufig auch den Menschen.

 

Der Betrieb von Geräten und Maschinen ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt.
In der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)External Link sind zulässige Betriebszeiten festgelegt.

 

Diese gelten für sensible Bereiche:

  • Wohngebiete
  • Kleinsiedlungsgebiete
  • Erholungsgebiete
  • Klinikbereiche
  • Gebiete für die Fremdenbeherbergung.

 

Hier dürfen Laubbläser, Laubsauger, Freischneider und Grastrimmer nur an Werktagen (Montag bis Samstag) betrieben werden:

  • 09:00 - 13:00 Uhr
  • 15:00 - 17:00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz dieser Geräte generell verboten.
Ein Verstoß gegen die erlaubten Betriebszeiten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis 50.000 € geahndet werden.

 

Obwohl Laubbläser mit Elektromotor wesentlich leiser sind, gelten die Einschränkungen auf zulässige Betriebszeiten auch für diese Geräte.
Ferner gelten die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gleichermaßen für Privatpersonen und Gewerbebetriebe wie Garten- oder Hausmeister-Services.

 

In Bereichen mit weniger sensibler Nutzung wie Mischgebiete, Gewerbe- und Industriegebiete gelten diese Einschränkungen nicht.

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