Kinderlärm

Kinderlärm

Lärmbelästigung

Kinderlärm

Graffiti an einer Wand
Graffiti an einer Wand © Stadt Frankfurt am Main, Foto: Vetsikas auf Pixabay

Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft, da er Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung ist.

Daher bestimmt das Bundes-Immissionsschutzgesetz  § 22 (1a):

Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.

Ob Kinderlärm in Mehrfamilienhäusern den besonderen Toleranzbereich überschreitet, muss in der Regel für den Einzelfall juristisch geklärt werden.

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