Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffe in Natur und Landschaft

Naturschutz

Eingriffe in Natur und Landschaft

Wer baut muss der Natur etwas Gutes tun

Wenn bei Bauarbeiten Böden abgegraben oder befestigt, Bäume oder Sträucher gefällt oder das Landschaftsbild beseitigt werden, kommt das Bundesnaturschutzgesetz ins Spiel. Für die Naturschäden muss Ersatz geschaffen werden.

Baustelle im Stadtwald
Baustelle im Stadtwald © Stadt Frankfurt am Main , Foto: Stefan Cop

Die Eingriffsregelung

Ob Gebäude oder Straßen gebaut, Gewerbeflächen geschaffen, Gewässer ausgebaut oder Bäume, Sträucher, Wiesen und Tümpel beseitigt werden – immer wird der Naturhaushalt und das Landschaftsbild auf Dauer beeinträchtigt. Naturschutzrechtlich handelt es sich dabei um „Eingriffe in Natur und Landschaft“. Die sind nur im Einklang mit der „Eingriffsregelung“ des Bundesnaturschutzgesetzes zulässig. Tenor der Regelung: Eingriffe sollen grundsätzlich vermieden werden; sofern das nicht möglich ist, muss der Verlust an Natur wieder ausgeglichen bzw. ersetzt (kompensiert) werden. Das gilt für Privatpersonen und Firmen wie auch für kommunale Projekte. Beispielsweise müssen bei der Planung von Neubaugebieten besonders schützenswerte Naturbestandteile oder Lebensräume schützenswerter Arten ausgenommen werden. Für die Bebauung müssen im Gebiet oder an anderer Stelle neue Naturbestandteile angelegt werden.

Die Kompensation

Nicht vermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt müssen kompensiert werden. Und zwar mit Maßnahmen, welche den vorherigen Zustand „gleichartig oder gleichwertig“ wiederherstellen.
Beispiele:
Für die Bebauung einer Bodenfläche wird anderen Ortes eine gleichgroße Fläche entsiegelt.
Im Regelfall wird versucht, die Kompensation durch Anpflanzungen (Bäume, Hecken), Einsaaten (Einsaat von Ackerflächen in Wiesen), Renaturierung von Bächen und Teichen oder Maßnahmen im Wald (Umwandlung einer Fichtenschonung an einem Bach in einen Auwald) zu leisten.
Mögliche Kompensationen sind außerdem die Anlage von Streuobstwiesen oder der Rückbau von Wehren. Falls eine vollständige Kompensation nicht möglich ist (z.B. weil Flächen nicht ausreichend zur Verfügung stehen), kann auch eine Ersatzzahlung in Frage kommen.

 

Wichtig: Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Sofern eine andere Behörde für das Eingriffsprojekt zuständig ist, wird die Untere Naturschutzbehörde in dieses Verfahren eingebunden.
Für die Erstellung der für den Antrag notwendigen Unterlagen gibt es eine Vorgabe des Landes Hessen: die Kompensationsverordnung.


Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen zur Eingriffsregelung:

  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Baugesetzbuch
  • Hessische Kompensationsverordnung
  • Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
inhalte teilen

Downloads