Hundeauslaufflächen

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Parks

Hundeauslaufflächen

Pixelo Hunde
Spielende Hunde im Park © Christoph Aron / PIXELIO, Foto: Christoph Aron

Seit dem 27.9.2001 ist die Grünanlagensatzung zur Benutzung öffentlichen Grünflächen in Kraft getreten. Unter anderem wird hier erstmals geregelt, dass Hunde nur auf eigens hierfür gekennzeichneten Flächen unangeleint laufen dürfen. Ansonsten sind Hunde an einer bis zu 2 m langen Leine zu führen.

In weiten Bereichen des GrünGürtels und im Stadtwald besteht keine Anleinpflicht. Allerdings dürfen die Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen und müssen sich im Einwirkungsbereich der führenden Person befinden. Dies bedeutet, dass der Hund in Sichtweite auf Ruf oder Pfiff sofort reagiert.

Für die Naturschutzgebiete gelten gesonderte Regelungen, diese finden sich auf den Hinweistafeln. Besondere Rücksichtnahme ist in den Brut- und Setzzeiten (vom 15. März bis 15. Juli) gefordert.

Diese Regelungen dienen sowohl dem Schutz der Erholungssuchenden als auch der freilebenden Tiere. Auch auf Äckern und Wiesen ist mit der Natur sorgsam umzugehen. Mit Hundekot verunreinigtes Heu kann zu Krankheiten bei Stalltieren führen oder kann nicht mehr verwendet werden, da die Stalltiere es nicht mehr annehmen.

Deshalb bitte nicht vergessen: Auch auf den Hundeauslaufflächen haben Frauchen und Herrchen dafür zu sorgen, dass die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner nicht liegenbleiben.

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