Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen bei der Ausländerbehörde

Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen bei der Ausländerbehörde

Ausländerangelegenheiten

Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen bei der Ausländerbehörde

Stand 01.09.2017

Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen

   § 48 (1) S.1 AufenthV 
      1a) für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer 100,00 €
      1b) für die Ausstellung eines Reiseausweises  für Ausländer  (bis zum vollendeten 24. Lj.) 97,00 €
      1c) Ausstellung eines Reiseausweises  für Flüchtlinge und Staatenlose, Reiseausweis für
            Ausländer die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden oder Resettlement-Flüchtling sind 60,00 €
      1d) Ausstellung eines Reiseausweises  für Flüchtlinge und Staatenlose, Reiseausweis für
            Ausländer die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden oder Resettlement-Flüchtling
            sind (bis zum vollend. 24. Lj.) 38,00 €
      1e) Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer 67,00 €
      1f) Ausstellung eines vorläufigen RA für Flüchtlinge, Staatenlose, RA für Ausländer die als
           subsidiär Schutzberechtigt anerkannt wurden oder Resettlement-Flüchtlinge sind 26,00 €
      1g) Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Flüchtlinge und Staatenlose, Reiseausweis für
            Ausländer die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden  oder Resettlement-Flüchtling
            sind bis zu vollend. des 12. Lj. 14,00 €
      2) Verängerung eines vorläufigen RA für Ausländer / Flüchtlinge / Staatenlose 20,00 €
      3) Ausstellung einer Grenzgängerkarte
           a) bis zu einem Jahr 61,00 €
           b) bis zu zwei Jahren 61,00 €
      4) Verlängerung einer Grenzgängerkarte
           a) bis zu einem Jahr 35,00 €
           b) bis zu zwei Jahren 35,00 €
      5) für die Ausstellung eines Notreiseausweises 18,00 €
      6) Bescheinigung der Rückkehrberechtigung auf dem Notreiseausweis 1,00 €
      7) Bestätigung auf einer Schülersammelliste 12,00 €
      8) Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung 99,00 €
      9) für die Ausnahme von der Passpflicht 76,00 €
    10) Erteilung eines Ausweisersatz gem. [§48 (2) i.V.m. § 78a (4) AufenthG] 32,00 €
    11) Erteilung eines Ausweisersatz gem. [§48 (2) i.V.m. § 78a (4) AufenthG]
          im Fall § 55 (2) AufenthG 21,00 €
    12) Verlängerung eines Ausweisersatz gem. [§48 (2) i.V.m. § 78a (4) AufenthG] 16,00 €
    13) für die Änderung eines in Nummer 1 - 12 benannten Dokumente 15,00 €
    14)  für die Umschreibung eines in Nummer 1 - 12 benannten Dokumente 34,00 €
    15) Neuausstellung eines Dokuments n. § 78 (19 S.1 AufenthG
          mit dem Zusatz Ausweisersatz [§ 78 (1) S.4 AufenthG] 72,00 €

Bearbeitungsgebühren

 § 49  (1,2) AufenthV 
    Abs.1) Antrag auf Ne oder Daueraufenthalt -EU (§§  44, 44a) Hälfte der Erteilungsgebühr
   
 Abs.2) für alle übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren  
               die nach § § 45-48 (1) jeweils bestimmte Gebühr volle Gebühr

Gebühren für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger

  
§ 50 (1) S.1 AufenthV 
      Für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zugunsten Minderjähriger  
      und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind die Gebühren zur Hälfte der in den
      §§44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 (2), 47 (1,4), 48 (1) S.1 Nr.3-14, 49 (1,2) zur Hälfte

Widerspruchsgebühr

   § 51 (1) S.1 AufenthV 
      1) Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach den
          §§ 44 - 48 (1),50 Hälfte der Gebühr
      2) Bedingung o. eine Auflage des Visums / der AE / Aussetzung der Abschiebung 50,00 €
      3) Feststellung der ABH über die Verpfl. zum Integrationskurs § 44a (1) S.1 AufenthG 20,00 €
      3a) die verpflichtende Aufforderung z. Teilnahme an einem I.-Kurs § 44a(1) S.1 AufenthG 50,00 €
      4) die Ausweisung 55,00 €
      5) die Abschiebungsandrohung 55,00 €
      6) eine Rückbeförderungsverfügung § 64 AufenthG 55,00 €
      7) eine Untersagungs- / Zwangsgeldverfügung § 60 (2,3) AufenthG 55,00 €
      8) Anordnung einer Sicherheitsleistung 55,00 €
      9) einen Leistungsbescheid 55,00 €
    10) Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung
         [§38b (1,2) AufenthG], deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentl. Mitteln 55,00 €
    11) die Zurückschiebung 55,00 €

Befreiung und Ermäßigung

  
sind in den §§ 49 (3), 52, 53 AufenthV geregelt

inhalte teilen