Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen bei der Ausländerbehörde
Stand 01.09.2017
Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
§ 48
(1) S.1 AufenthV
1a) für die Ausstellung eines
Reiseausweises für Ausländer 100,00 €
1b) für die Ausstellung eines
Reiseausweises für Ausländer (bis zum vollendeten
24. Lj.) 97,00 €
1c)
Ausstellung eines Reiseausweises für
Flüchtlinge und Staatenlose, Reiseausweis für
Ausländer die als
subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden oder Resettlement-Flüchtling sind 60,00 €
1d)
Ausstellung eines Reiseausweises für
Flüchtlinge und Staatenlose, Reiseausweis für
Ausländer die als
subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden oder Resettlement-Flüchtling
sind (bis zum vollend. 24.
Lj.) 38,00 €
1e) Ausstellung eines vorläufigen
Reiseausweises für Ausländer 67,00 €
1f)
Ausstellung eines vorläufigen RA für Flüchtlinge, Staatenlose, RA für Ausländer die als
subsidiär Schutzberechtigt
anerkannt wurden oder Resettlement-Flüchtlinge sind 26,00 €
1g)
Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Flüchtlinge und Staatenlose, Reiseausweis für
Ausländer die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden oder Resettlement-Flüchtling
sind bis zu vollend. des 12. Lj. 14,00 €
2) Verängerung eines vorläufigen RA für
Ausländer / Flüchtlinge / Staatenlose 20,00 €
3) Ausstellung einer Grenzgängerkarte
a) bis zu einem Jahr 61,00 €
b) bis zu zwei Jahren 61,00 €
4) Verlängerung einer Grenzgängerkarte
a) bis zu einem Jahr 35,00 €
b) bis zu zwei Jahren 35,00 €
5) für die Ausstellung eines
Notreiseausweises 18,00 €
6) Bescheinigung der Rückkehrberechtigung
auf dem Notreiseausweis 1,00 €
7) Bestätigung auf einer Schülersammelliste 12,00 €
8) Ausstellung einer Bescheinigung über die
Wohnsitzverlegung 99,00 €
9) für die Ausnahme von der Passpflicht 76,00 €
10)
Erteilung eines Ausweisersatz gem. [§48 (2) i.V.m. § 78a (4) AufenthG] 32,00 €
11)
Erteilung eines Ausweisersatz gem. [§48 (2) i.V.m. § 78a (4) AufenthG]
im Fall § 55 (2) AufenthG 21,00 €
12)
Verlängerung eines Ausweisersatz gem. [§48 (2) i.V.m. § 78a (4) AufenthG] 16,00 €
13)
für die Änderung eines in Nummer 1 - 12 benannten Dokumente 15,00 €
14) für die Umschreibung eines in Nummer 1 - 12
benannten Dokumente 34,00 €
15)
Neuausstellung eines Dokuments n. § 78 (19 S.1 AufenthG
mit dem Zusatz Ausweisersatz [§ 78 (1)
S.4 AufenthG] 72,00 €
Bearbeitungsgebühren
§
49 (1,2) AufenthV
Abs.1) Antrag auf Ne oder Daueraufenthalt
-EU (§§ 44, 44a) Hälfte der Erteilungsgebühr
Abs.2) für alle übrigen gebührenpflichtigen
Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren
die nach § § 45-48 (1)
jeweils bestimmte Gebühr volle Gebühr
Gebühren für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger
§ 50
(1) S.1 AufenthV
Für
die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zugunsten
Minderjähriger
und
die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind die Gebühren zur Hälfte der in
den
§§44,
45, 45a, 45b, 45c, 46 (2), 47 (1,4), 48 (1) S.1 Nr.3-14, 49 (1,2) zur Hälfte
Widerspruchsgebühr
§ 51 (1) S.1
AufenthV
1) Ablehnung einer gebührenpflichtigen
Amtshandlung nach den
§§ 44 - 48 (1),50 Hälfte der Gebühr
2)
Bedingung o. eine Auflage des Visums / der AE / Aussetzung der Abschiebung 50,00 €
3)
Feststellung der ABH über die Verpfl. zum Integrationskurs §
44a (1) S.1 AufenthG 20,00 €
3a) die verpflichtende Aufforderung z.
Teilnahme an einem I.-Kurs § 44a(1) S.1 AufenthG 50,00 €
4) die Ausweisung 55,00 €
5) die Abschiebungsandrohung 55,00 €
6)
eine Rückbeförderungsverfügung § 64 AufenthG 55,00 €
7)
eine Untersagungs- / Zwangsgeldverfügung § 60 (2,3) AufenthG 55,00 €
8)
Anordnung einer Sicherheitsleistung 55,00 €
9) einen Leistungsbescheid 55,00 €
10)
Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung
[§38b (1,2)
AufenthG], deren Tätigkeit nicht überwiegend aus
öffentl. Mitteln 55,00 €
11)
die Zurückschiebung 55,00 €
Befreiung und Ermäßigung
sind
in den §§ 49 (3), 52, 53 AufenthV
geregelt