Zweitwohnungssteuer
Die Stadt
Frankfurt am Main erhebt seit dem
01.01.2019 eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.
Grundlage hierfür ist die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt
Frankfurt am Main (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 08.11.2018 in der aktuell
geltenden Fassung.
Steuerpflichtig ist jede volljährige Person, die im Stadtgebiet von Frankfurt
am Main eine
Zweitwohnung
innehat. Das „Innehaben“ einer Zweitwohnung setzt eine tatsächliche
Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung im
Erhebungszeitraum voraus. Eine Zweitwohnung innehaben können daher nur
Eigentümer/-innen, Mieter/-innen oder sonstige dauernutzungsberechtigte Personen.
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die melderechtlich als
Nebenwohnung erfasst ist oder die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen
persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner
Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer
Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend nicht oder anders genutzt
wird.
Keine
Zweitwohnungen im Sinne der Satzung sind
- Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden;
- Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Personen dienen;
- Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. von einem nicht dauernd getrennt lebenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden aus beruflichen Gründen oder aus Gründen von Ausbildung/Studium vorwiegend genutzt werden, wobei sich die gemeinsame Wohnung der Eheleute bzw. der Lebenspartner in einer anderen Gemeinde befindet;
- Wohnungen, die studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil nutzen, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet;
- Wohnungen, in denen pflegebedürftige Personen, die mit ihrem Zweitwohnsitz zwecks Pflege bei Familienangehörigen gemeldet sind, soweit diese Wohnung nicht deren Zweitwohnung ist;
- Räume zu Zwecken des Strafvollzugs;
- Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).
Die
Zweitwohnungssteuer beträgt jährlich 10 v. H. der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage der Steuer ist die jährliche Nettokaltmiete bzw. die
ortsübliche Miete nach dem MietspiegelInternal Link der Stadt Frankfurt am Main.
Bankverbindung für die Zweitwohnungssteuer:
Frankfurter Sparkasse
IBAN: DE95 5005 0201 0200 6563 17
BIC: HELADEF1822
(Bitte Buchungszeichen bei Zahlung angeben)