Schnee- und Eisbeseitigung

Schnee- und Eisbeseitigung

Mietrechtliche Beratung

Schnee- und Eisbeseitigungspflicht

Der Winter steht vor der Tür...

... und alle Jahre wieder stellen sich Fragen wie:

 

  • Wer muss den Schnee beseitigen?
  • Wie oft muss Schnee geschippt werden?
  • Wann muss gestreut und welche Mittel dürfen verwendet werden?

Nach der Satzung der Stadt Frankfurt am Main sind die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer für den Winterdienst, also die Schnee- und Eisbeseitigung, auf den öffentlichen Gehwegen verantwortlich.

 

Häufig wird diese Verpflichtung auf die Mieterseite übertragen. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Ausreichend ist es auch, wenn die Hausordnung eine solche Verpflichtung vorsieht und sie fester Bestandteil des Vertrages ist. Sind die verpflichteten Mieterinnen oder Mieter vorübergehend an der Durchführung des Winterdienstes gehindert, können sie eine Vertretung beauftragen.

 

Nach der Satzung der Stadt Frankfurt am Main umfasst diese Verpflichtung, die Gehwege vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte die Flächen zu bestreuen oder abzustumpfen. Als Streumaterial sind danach vor allem Sand, Feinsplit und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden. Streusalz und andere auftauende Mittel sind nur in Ausnahmefällen zu verwenden.

 

Generell sind die Gehwege täglich in der Zeit von 7 bis 22 Uhr nach jedem Schneefall zu räumen.

Weiterführende Informationen

Für weitere Details, insbesondere in mietrechtlicher Hinsicht, halten wir ein informatives Merkblatt bereit (siehe unten). Dort finden Sie auch die Satzung des Umweltamtes zum Winterdienst.

Für weitere Auskünfte zur konkreten Durchführung des Winterdienstes steht Ihnen das Umweltamt der Stadt Frankfurt am MainInternal Link oder über das Umwelttelefon +49(0)69/ 212-39100 zur Verfügung.

Weitere Fragen beantworten wir, die Mietrechtliche Beratung, Ihnen gerne auch telefonisch oder in einem persönlichen Beratungsgespräch: Wir beraten Ratsuchende, deren Nettoeinkommen 2150 € zuzüglich 650 € für jede weitere zum Haushalt gehörende Person nicht übersteigt.

Kommen Sie gut durch den Winter!

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