Schönheitsreparaturen
Informationen zum Thema Schönheitsreparaturen
Spätestens bei Auszug stellt sich die Frage, wie die Wohnung bei der Rückgabe an die Vermieterseite auszusehen hat.
Maßgeblich bei der Frage, wie die Wohnung bei der Rückgabe an die Vermieterseite auszusehen hat, sind zunächst die Regelungen im Mietvertrag. Doch selbst wenn die Mietenden laut Mietvertrag die Schönheitsreparaturen durchzuführen haben, ist genau zu prüfen, ob diese Regelungen auch wirksam vereinbart worden sind.
Weiterführende Informationen
Muss die Mieterin oder der Mieter Renovierungsarbeiten erbringen und wenn ja, in welchem Umfang und in welcher Qualität? Zu diesen und anderen Fragen haben wir ein ausführliches Infoblatt zum Download für Sie bereit gestellt (siehe unten).
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne auch telefonisch oder in einem persönlichen Beratungsgespräch: Wir beraten Ratsuchende, deren Nettoeinkommen 2150 € zuzüglich 650 € für jede weitere zum Haushalt gehörende Person nicht übersteigt.
Ihr Amt für Wohnungswesen
Mietrechtliche Beratung