Mietrecht & Milieuschutz
Informationen zu Milieuschutzsatzungen und Mietrecht
Die Stadt Frankfurt am Main hat für bestimmte Bereiche des Stadtgebiets sogenannte „Milieuschutzsatzungen“ erlassen (soziale Erhaltungssatzungen nach §172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB). Ziel dieser Erhaltungssatzungen ist es, in den überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Bereichen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten.
Die Stadt Frankfurt am Main besitzt in Milieuschutzgebieten zwei Eingriffsmöglichkeiten, um die Ziele der Erhaltungssatzungen durchzusetzen: Zum einen kann sie ein Gebäude kaufen, indem sie das sogenannte „Vorkaufsrecht“ ausübt oder ersatzweise mit dem Käufer des Hauses eine Abwendungsvereinbarung abschließen. Zum anderen kann die Stadt in Milieuschutzsatzungen festlegen, welche Baumaßnahmen erlaubt sind und welche die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gefährden und deshalb untersagt werden.
Dem gegenüber steht das Recht der Vermietenden, in deren Wohnung bzw. deren Haus Modernisierungen durchzuführen, Wohnungen in Eigentum umzuwandeln oder die Wohnung im Interesse einer wirtschaftlichen Verwertung zu kündigen. Allerdings bedarf die Umwandlung in Wohnungseigentum in Milieuschutzgebieten seit dem 01.06.2020 der Genehmigung der Stadt Frankfurt am Main.
Weiterführene Informationen
Welche Rechte haben Mieter:innen bei den verschiedenen Maßnahmen? Zu diesem Thema haben wir ein Infoblatt zum Download für Sie bereitgestellt (siehe unten).
Es geht um folgende Fragen:
- Modernisierung – was ist zu beachten?
- Wohnungskündigung – Fristen und Gründe
- Umwandlung in Eigentumswohnungen – Rechte der Mietenden
- Wohnungsmängel und Mietminderung
Ob Ihr Wohnhaus im Geltungsbereich einer Milieuschutzsatzung liegt, erfahren Sie genau bis auf die Hausnummer unter https://planas.frankfurt.deExternal Link (unter dem Reiter „Suchen" bei „Suchen nach Adresse“ Adresse eingeben und auf „zeigen“ klicken; eventuell gültige Erhaltungssatzungen werden im neuen Fenster unter „Städtebauliche Satzungen und Gebiete“ angezeigt).
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne auch telefonisch oder in einem persönlichen Beratungsgespräch: Wir beraten Ratsuchende, deren Nettoeinkommen 2150 € zuzüglich 650 € für jede weitere zum Haushalt gehörende Person nicht übersteigt.
Ihr Amt für Wohnungswesen
Mietrechtliche Beratung