Mietpreisüberhöhung

Mietpreisüberhöhung

Mietrechtliche Beratung, überhöhte Mieten, Maklerverstöße

Mietpreisüberhöhung

Reduzierung überhöhter Wohnungsmieten

Vor der Stadtkulisse sind zwei unterschiedlich hohe Stapel aus Euromünzen. Auf den Stapeln thronen kleine Häuschen.
In Frankfurt am Main sind Wohnungsmieten oft teuer – es gibt aber gesetzliche Grenzen, etwa mit Blick auf Mietpreisüberhöhungen. © Stadt Frankfurt am Main, Foto: JS

Um was es geht...

Wir prüfen Hinweise zu mutmaßlich überteuerten Mietpreisen, das heißt zu solchen, die über dem in Frankfurt üblichen Niveau liegen. Grundlage hierfür ist § 5 Wirtschaftsstrafgesetz. Danach handelt ein Vermieter ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig eine unangemessen hohe Miete (20% über der „ortsüblichen Vergleichsmiete“Internal Link) verlangt.

 

Der Gesetzgeber will dadurch sicherstellen, dass Wohnen für breite Schichten der Bevölkerung erschwinglich bleibt, wenn die Nachfrage im Verhältnis zum Wohnungsangebot nicht ausgeglichen ist; das ist im Ballungsraum Frankfurt regelmäßig der Fall.

 

Mietenden entstehen in diesen Verfahren übrigens keine Kosten.

Wie erkenne ich, ob meine Miete überhöht ist?

Orientierungshilfe zur Prüfung der „Unangemessenheit“ des Preises ist der jeweils aktuelle qualifizierte Mietspiegel.

 

Mit dem Online-Mietspiegel-Rechner der Stadt Frankfurt am MainInternal Link oder der Mietspiegel-BroschüreInternal Link können Sie gerne vorab selbst eine Berechnung zur Orientierung durchführen.

 

Sind Sie der Meinung, dass eine Mietpreisüberhöhung vorliegt, füllen Sie bitte dieses Online-FormularExternal Link aus.

 

Sind Sie sich nicht ganz sicher und wünschen Sie eine Beratung, stehen wir Ihnen gerne unter der Hotline (siehe Kontakt) unten zur Verfügung.

Wie geht es nach dem Hinweis weiter?

Kommen wir nach der ersten überschlägigen Berechnung zu dem Schluss, dass eine Mietpreisüberhöhung vorliegt, werden wir weiter ermitteln. Hierzu kommen wir zu Ihnen, um Ihre Wohnung genau auszumessen und alle Kriterien vor Ort zu aufzunehmen.

 

Wenn wir eine Mietpreisüberhöhung nach dem § 5 des Wirtschaftsstrafgesetztes feststellen, werden wir zunächst versuchen, die Vermietenden zur Höhe der zulässigen Miete zu beraten und eine Reduzierung zu erwirken.

 

Wir prüfen zudem, ob Sie als Mietpartei Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete haben. Hierzu beraten wir Sie gerne.

 

In den meisten Fällen können wir mit den Vermietenden eine Einigung herbeiführen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, werden wir einen Bußgeldbescheid erlassen. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Vermietende Einspruch einlegen; in der Regel muss die Angelegenheit dann vom Amtsgericht ausgeurteilt werden.


WEITERE INFORMATIONEN

 

Im Download-Bereich finden Sie ein Infoblatt zum Thema Mietpreisüberhöhung.


SICHERE ÜBERTRAGUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Für die Bearbeitung Ihrer Anliegen kann es notwendig sein, dass wir Unterlagen von Ihnen benötigen, die personenbezogene Daten enthalten. Gewöhnliche, unverschlüsselte E-Mails stellen keinen sicheren Übertragungsweg für personenbezogene Daten dar. Bitte bedenken Sie das, wenn Sie uns Ihre Dokumente und Unterlagen zukommen lassen. Sichere Übertragungswege sind Online-Formulare über ffm.de sowie frankfurt.de, de-MailInternal Link (ggf. kostenpflichtig), Postsendung oder Einwurf beim Amt für Wohnungswesen (Adickesallee 67/69, 60322 Frankfurt am Main).

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Öffnungs- und Sprechzeiten

In den genannten Zeiten beraten wir Sie gerne telefonisch. Die Telefonnummer finden Sie oben.

Aktuell gibt es im Amt für Wohnungswesen keine offenen Sprechstunden. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail vorab einen persönlichen Termin vor Ort. Hier finden Sie mehr Informationen, wie Sie das Amt für Wohnungswesen erreichen und Termine vereinbaren können.Internal Link

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RMV: U1, U2, U3, U8; Bus 32, 64

Miquel-/Adickesallee / Polizeipräsidium

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