Hygiene im Friseurbetrieb

Hygiene im Friseurbetrieb

Hygiene

Hygiene im Friseurbetrieb

Jeder Kunde im Friseurbetrieb hat Anspruch auf eine Dienstleistung, die dem hygienischen Standard entspricht, denn auch im Friseurhandwerk kann ein Infektionsrisiko für schwerwiegende Krankheiten wie Hepatitis B oder C und AIDS durch den Kontakt mit Blut nicht ausgeschlossen werden. Hierfür sind bereits winzige Blutmengen ausreichend, beispielsweise an den Steckköpfen von Haarschneidemaschinen oder am Rasiermesser eines Friseurs.

 

Ebenso ist die Übertragung von Pilzkrankheiten an Haut, Haaren und Nägeln sowie von Kopfläusen möglich. Deswegen dürfen Kunden mit erkennbaren ansteckenden Hautkrankheiten wie zum Beispiel Pilzinfektionen am Kopf und Nägeln oder Köpfläusen zur Vermeidung der Infektionsübertragung im Friseursalon nicht bedient werden (Frisieren, Maniküre). Darüber hinaus müssen die Arbeitsmaterialen durch Desinfektion / Reinigung aufbereitet und die Räume hygienisch gehalten werden.

 

Zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden bestehen gesetzliche Regelungen in Form des Infektionsschutzgesetzes, der Infektionshygieneverordnung des Landes Hessen sowie im Weiteren der berufs-genossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der TRGS 530 „Friseurhandwerk“.Die Ergebnisse der Begehungen sind in den neben stehenden Jahresberichten zu finden.

 

Als Hilfestellung für die Frankfurter Friseurbetriebe hat das Gesundheitsamt daher das nebenstehende "Merkblatt für Friseure" zusammengestellt.

 

Stand: August 2017

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