Erbschafts- / Schenkungssteuer

Erbschafts- / Schenkungssteuer

Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Stadt Frankfurt am Main

Erbschafts- / Schenkungssteuer

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechtes (Erbschaftssteuerreformgesetz - ErbStRG) vom 31.12.2008 orientiert sich die Besteuerungsgrundlage am Verkehrswert. Durch entsprechende Erlasse wurde die Art der Immobilienbewertung festgelegt. Bei Einfamilienhäusern sowie bei Eigentumswohnungen sind die Gutachterausschüsse gefordert, Vergleichsfaktoren zur Verfügung zu stellen. Werden Vergleichsfaktoren nicht zur Verfügung gestellt, so ist das Sachwertverfahren anzuwenden. Bei Geschäftsgrundstücken und bei Mehrfamilienhausgrundstücken kommt das Ertragswertverfahren zur Anwendung. Die hierzu benötigten Einflussgrößen werden vom Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Stadt Frankfurt am Main zur Verfügung gestellt (im jeweiligen Immobilienmarktbericht, der jährlich ca. im April erscheint). Die Vergleichsfaktoren für die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind bereits jeweils ab 01.01. eines jeden Jahres verfügbar!

Zum einen werden die Vergleichsfaktoren von der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Hessen (ZGGH) landesweit zur Verfügung gestellt und in einer eigenständigen Broschüre im pdf-Format veröffentlicht.

Die Vergleichsfaktoren für die Erbschafts- und Schenkungssteuer für den Bereich der Stadt Frankfurt am Main finden sich bis 2021 auch im jeweiligen Immobilienmarktbericht des Gutachterausschusses für Immobilienwerte für den Bereich der Stadt Frankfurt am Main. Diese können auf der Seite ImmobilienmarktberichtInternal Link  kostenlos heruntergeladen werden. 2022 wurden die Vergleichsfaktoren erstmals in einer separaten pdf-Datei veröffentlicht. Die Vergleichsfaktoren der Jahre 2022 und 2023 können am Ende dieser Seite heruntergeladen werden.

Es ist jeweils der Immobilienmarktbericht maßgeblich, in dessen Jahr der Erbschafts- oder Schenkungsfall eintritt (z.B. Erbschaft bzw. Schenkung im Jahr 2018 -> Immobilienmarktbericht 2018).

Bei den Erbschafts- und Schenkungssteuerfaktoren handelt es sich jeweils nur um durchschnittliche Werte. Die Besonderheiten einer einzelnen Immobilie finden hierbei keine Beachtung. Diese Besonderheiten könnten in einer ungewöhnlichen Lage, in umfangreichen Baumängeln und -schäden oder auch in der Vermietungsproblematik liegen. Es besteht die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, durch ein Verkehrswertgutachten einen entsprechenden niedrigeren Wert nachzuweisen. Ein solches Gutachten kann vom Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Stadt Frankfurt am Main erstellt werden. Wir beraten Sie in einem solchen Fall und bieten Ihnen einen kostenfreien Beratungstermin an. Vorteilhaft ist es, wenn Sie zu diesem Termin die entsprechenden Daten der Immobilie sowie den Bescheid des Finanzamtes über den Bedarfswert parat haben. 

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses informiert regelmäßig über das Erbschaftssteuerrecht in Bezug auf die Immobilienbewertung. Des Weiteren werden Informationsveranstaltungen für Steuerberater abgehalten.

Wichtig für die Beauftragung von Leistungen: Wir bieten die Ausfertigung von fachlichen Stellungnahmen an. Dieses Produkt kommt für Sie in Frage, wenn Sie eine schriftliche Darstellung des Bedarfswertes wünschen, z.B. im Rahmen der Überlegung einer Schenkung. Auf Antrag kann hier auch die Wertminderung durch z.B. ein Nießbrauchrecht bestimmt werden. Bitte wählen Sie hierzu das Antragsformular: "Antrag Stellungnahme".

Sofern Sie einen Bescheid über die Erbschafts- oder Schenkungssteuer vom Finanzamt erhalten haben, und es sich entweder um eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus handelt und Ihnen der festgestellte  Bedarfswert zu hoch erscheint, bitten wir Sie, uns zunächst zu kontaktieren. Wir prüfen Ihren Fall im Vorfeld und bieten Ihnen ggfs. eine "Beurteilende Abfrage aus der Kaufpreissammlung" an, die Sie beim Finanzamt einreichen können. Bitte wählen Sie hierzu das Antragsformular: "Antrag Beurteilende Abfrage Kaufpreissammlung".

 

Stand: Januar 2024

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