Unser Service

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Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertagsarbeit

Alle Sonn- und Feiertage sind durch das Hessische Feiertagsgesetz im Lande Hessen besonders geschützt. Grundsätzlich sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Ausnahmen von den Verboten sind in begrenztem Umfang in Einzelfällen aus besonderem Anlass möglich. Über die Gewährung von Ausnahmen entscheidet das Ordnungsamt.

Anträge sind formlos mit einer ausführlichen Begründung der Ausnahmesituation an das Ordnungsamt Frankfurt am Main - Abt. 32.22.12 – Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main, Tel: (069) 212 - 47611 zu richten.

Für Geräte und Maschinen, die zum Einsatz kommen, ist zusätzlich eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch das Umweltamt Frankfurt - Abt. 79.32 -, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212 - 39147 oder (069) 212 - 39189 einzuholen.

Wegen der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ist es für die ausführende Firma gemäß den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ebenfalls erforderlich, sich mit dem für ihren Firmensitz zuständigen Regierungspräsidium/Aufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen. Für Frankfurt wäre dies das Regierungspräsidium Darmstadt - Abt. Arbeitsschutz, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, Tel. (069) 2714–0.

Weitere Informationen:

Geräte und Maschinenlärm, Nachtarbeit:
Geräte- und Maschinenlärm - NachtarbeitenInternal Link

Lärmbelästigungen:
Laermbelaestigung

Hessisches Feiertagsgesetz:
Hessisches FeiertagsgesetzExternal Link

Ausnahmen und Einschränkungen bei Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen:
Veranstaltungen an Sonn- und FeiertagenExternal Link

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