Sonn- und Feiertagsarbeit
Alle Sonn- und Feiertage sind durch das Hessische
Feiertagsgesetz im Lande Hessen besonders geschützt. Grundsätzlich sind an
Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die
geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Ausnahmen von den Verboten
sind in begrenztem Umfang in Einzelfällen aus besonderem Anlass möglich. Über
die Gewährung von Ausnahmen entscheidet das Ordnungsamt.
Anträge sind formlos
mit einer ausführlichen Begründung der Ausnahmesituation an das Ordnungsamt
Frankfurt am Main - Abt. 32.22.12 – Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main,
Tel: (069) 212 - 47611 zu richten.
Für Geräte und Maschinen, die zum Einsatz kommen, ist zusätzlich eine
Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch das Umweltamt
Frankfurt - Abt. 79.32 -, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069)
212 - 39147 oder (069) 212 - 39189 einzuholen.
Wegen der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ist
es für die ausführende Firma gemäß den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes
ebenfalls erforderlich, sich mit dem für ihren Firmensitz zuständigen
Regierungspräsidium/Aufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen. Für Frankfurt
wäre dies das Regierungspräsidium Darmstadt - Abt. Arbeitsschutz, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, Tel. (069) 2714–0.
Weitere Informationen:
Geräte und Maschinenlärm, Nachtarbeit:
Geräte- und Maschinenlärm - NachtarbeitenInternal Link
Lärmbelästigungen:
Laermbelaestigung
Hessisches Feiertagsgesetz:
Hessisches FeiertagsgesetzExternal Link
Ausnahmen und Einschränkungen bei Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen:
Veranstaltungen an Sonn- und FeiertagenExternal Link