Über uns
Zentrale Heimplatzvermittlung / Soziale Hilfen für Heimbewohner
Das
Team Zentrale Heimplatzvermittlung / Soziale Hilfen für Heimbewohner
unterstützt neutral und kostenfrei pflegebedürftige Menschen mit Wohnsitz in
Frankfurt am Main und deren Angehörige, Bevollmächtigte und Betreuer*innen im
Zusammenhang mit einer möglichen Heimaufnahme.
Die persönlichen Wünsche und pflegerischen Erfordernisse können durch die
Kenntnis der besonderen Angebote, Leistungen und freien Plätze der Frankfurter
Pflegeheime berücksichtigt werden.
Sollte die Finanzierung des Heimplatzes aus eigenem Einkommen und Vermögen
nicht möglich sein, wird zum Zeitpunkt der Heimplatzvermittlung auch der Antrag
auf Sozialleistungen aufgenommen.
Folgend leisten wir Sozialhilfe für alle Frankfurter*innen, die innerhalb oder
außerhalb des Stadtgebietes in einem Pflegeheim (stationäre Pflege) oder in
einem Wohnpflegeheim für Menschen (Rahmenkonzept für Phase F / Beatmungspflicht
oder KoComo oder geistige Behinderungen) leben und die Kosten nicht aus eigenen
Mitteln finanzieren können.
Die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII umfassen die
Finanzierung des notwendigen Lebensunterhaltes, die Grundsicherung und die
Finanzierung der Heimkosten.
Sozialhilfeleistungen
für den Aufenthalt in einem Pflegeheim stehen unter folgenden Voraussetzungen
zu:
- Die Pflegekasse hat auf Antrag mindestens den Pflegegrad 2 bewilligt
- Die Heimkosten können nicht aus eigenem Vermögen, Einkommen oder sonstigen Ansprüchen (z.B. Unterhalt) beglichen werden.
Ein Vermögensbetrag von 10.000 € bei Alleinstehenden bzw. 20.000 € bei einem Ehepaar / bei einer Lebenspartnerschaft / bei einer eheähnlichen Gemeinschaft bleibt dabei unberücksichtigt.
Die
Hilfe zur Pflege bzw. der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen ist im
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - geregelt. Die Hilfen
beinhalten die Übernahme der nicht durch Einkommen gedeckten Heimkosten sowie
die Zahlung eines angemessenen Barbetrages (Taschengeld) zur persönlichen
Verfügung. Es wird ein monatlicher Barbetrag in Höhe von 27 % der
Regelbedarfsstufe 1 gewährt. Dieser beläuft sich in Hessen zurzeit auf 135,54 €
und ab dem 01.01.2024 auf 152,01 € (27 %
von 502,00 € / ab 01.01.2024 27% von 563 €). Hinzu kommt eine
Bekleidungspauschale von derzeit 30,50 € gem. § 27b Abs. 2 und 4 SGB XII.