Lebensmittelausweise / Bescheinigungen für den Lebensmittelbereich

Lebensmittelausweise / Bescheinigungen für den Lebensmittelbereich

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Lebensmittelausweise / Bescheinigungen für den Lebensmittelbereich

Ein Koch gießt Öl über einen Teller, auf dem Tomaten und Mozarella angerichtet sind.
Information für Beschäftigte im Lebensmittelbereich © WacebreakmediaMicro | stock.adobe.com

Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) §43 benötigen alle Personen, die erstmalig(!) eine Tätigkeit mit Lebensmittelkontakt, z.B. in Gastronomie, Lebensmittelproduktion oder Kita ausüben wollen, eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt.

 

Termine können online vereinbart werden: Zur TerminvereinbarungExternal Link 

 

External LinkExternal LinkWeitere Informationen zum neuen Anmeldeportal. 

 

Die Erstbelehrung erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Termine werden immer vier Wochen im Voraus freigeschaltet.

 

Über die Durchführung der Belehrung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist und bei erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein darf. Wer schon eine Bescheinigung besitzt, kann diese direkt beim Arbeitgeber vorlegen und wird dort bei Arbeitsbeginn belehrt. Es ist keine erneute Erstbelehrung beim Gesundheitsamt notwendig!

 

Voraussetzung für eine Belehrung nach § 43 IfSG im Gesundheitsamt in Frankfurt am Main ist, dass sich Ihr gemeldeter Wohnsitz oder Ihr Arbeitsplatz (die Betriebsstätte/Einsatzort Ihres Arbeitgebers) in Frankfurt befindet. Liegt Ihr gemeldeter Wohnsitz außerhalb Frankfurts, benötigen wir eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass Sie in Frankfurt beschäftigt sind oder sein werden.

 

Für die Durchführung der Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr von derzeit 29,00 Euro und für die Ausstellung eines Duplikats eine Gebühr von derzeit 12,00 Euro erhoben. Die Bezahlung ist bar oder mit einer deutschen EC-Karte möglich.

Bitte legen Sie einen gültigen Personalausweis/Reisepass vor oder einen ausländischen Reisepass mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Bei Minderjährigen bis einschließlich 15 Jahren ist die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten nötig, ab 16 Jahren genügt eine schriftliche Einverständniserklärung.

 

Für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten wird eine reduzierte Gebühr von 10,00 Euro erhoben. Bitte bringen Sie eine entsprechende Bescheinigung der Schule über das Schulpraktikum bzw. bei ehrenamtlichen Tätigkeiten eine Bescheinigung der Beschäftigungsstelle mit. Schüler müssen sich mit einem gültigen Schülerausweis und dem Personalausweis/Reisepass ausweisen können. Bei Minderjährigen gilt die bereits erwähnte Regelung zur Erlaubnis der Sorgeberechtigten.

 

Den Belehrungstext können Sie vorab unten auf dieser Seite in 28 verschiedenen Sprachen herunterladen.