Berufe des Gesundheitswesens

Berufe des Gesundheitswesens

Unser Service

Berufe des Gesundheitswesens (Niederlassung/Praxisanmeldung)

Praxisanmeldung von Gesundheits(fach)berufen und Heilpraktikern (Niederlassung)

Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD)

Wer einen Beruf des Gesundheitswesens

  • selbständig ausüben will oder
  • wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder
  • beschäftigen will,

hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (§ 12 (1) HGöGD).

Berufe

Berufe des Gesundheitswesens sind in diesem Zusammenhang zum einen die freien Berufe:

  • Ärztin / Arzt
  • Zahnärztin / Zahnarzt
  • Psychiaterin / Psychiater
  • Heilpraktikerin / Heilpraktiker

 

und zum anderen alle Fachberufe des Gesundheitswesens, die einer staatlichen Anerkennung unterliegen. Diese sind:

  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger (alte Bezeichnung: Krankenschwester / Krankenpfleger) 
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(alte Bezeichnung: Kinderkrankenschwester / Kinderkrankenpfleger)
  • Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer
  • Altenpflegerin / Altenpfleger
  • Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer
  • Logopädin / Logopäde
  • Podologin / Podologe
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut
  • Orthoptistin / Orthoptist
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut
  • Diätassistentin / Diätassistent
  • Gesundheitsaufseherin / Gesundheitsaufseher
  • Desinfektorin / Desinfektor
  • Desinfektorin / Desinfektor
  • Medizinische Dokumentarin / Medizinischer Dokumentar
  • Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinischtechnischer Assistent für Funktionsdiagnostik
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Rettungsassistentin / Rettungsassistent

 

 

Hinweis:

Unabhängig vom HGöGD ergibt sich eine Pflicht zur Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte,Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) i.d.F. vom 07. Februar 2003 (GVBl.I S.66) für die Gesundheitsberufe:

  • Ärztin / Arzt 
  • Zahnärztin / Zahnarzt
  • Tierärztin / Tierarzt
  • Apothekerin / Apotheker
  • Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

 

Unterlagen

Für die Anmeldung oder Änderungsanzeige verwenden Sie bitte das vorgesehene Meldeformular nach HGÖGD (pdf , 377KB)Download Link.

 

Für Zahnärzte gibt es ein eigenes Meldeformular für Zahnärzte (pdf , 34KB)Download Link. Mehr Informationen bei der Landeszahnärztekammer HessenExternal Link. Bitte beachten Sie, dass die Meldung vom Ausübungsort abhängig ist.

 

Für die Niederlassung in Frankfurt am Main benötigen wir von Ihnen (alle Unterlagen finden Sie außerdem unten auf der Seite unter "Download":

  • beglaubigte Kopie Ihrer Berufsurkunde (seit April 2023)
  • beglaubigte Berufsurkunden aller Angestellten des Gesundheitswesens (seit April 2023)

 

Zusätzlich benötigte Unterlagen:

  • Hygienebogen (Heilpraktiker) (siehe Meldeformular)
  • eine Kopie des Zertifikates Pflegedienstleitung (Pflegedienst)

 

Gerne auch eingescannt an med.berufsaufsicht@stadt-frankfurt.deInternal Link oder an:

 

Gesundheitsamt Frankfurt

53.41 - Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker

Breite Gasse 28

60313 Frankfurt am Main

 

Änderungen

Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.

 

Gebühren

Für die Ausstellung der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige nach § 12 Abs. 1 HGöGD wird durch das Gesundheitsamt eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro (Verwaltungskostenordnung des Geschäftsbereiches des Hessischen Sozialministeriums) fällig.

 

Versäumnis der Anzeigepflicht

Das Versäumen der Anzeigepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden. (§ 21 (1) Nr. 2 HGöGD)

 

Kontakt zum Gesundheitsamt per E-Mail:

med.berufsaufsicht@stadt-frankfurt.deInternal Link