Geschäftsordnung

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Die KAV

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Der Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung Frankfurt am Main (KAV)

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I. Mitglieder und Konstituierung der KAV

§ 1 Wahl der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (KAV) werden gemäß § 86 der Hessischen Gemeindeordnung von den ausländischen Einwohnern der Stadt Frankfurt am Main in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für fünf Jahre gewählt. Das Nähere des Wahlverfahrens regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz.

(2) Wahlberechtigt sind die ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in Frankfurt am Main ihren Wohnsitz haben. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(3) Wählbar als Mitglied der KAV sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner (§1, Abs.2), die seit mindestens sechs Monaten in Frankfurt am Main ihren Wohnsitz haben. Abs.2 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

(4) Wählbar als Mitglied der KAV sind unter den Voraussetzungen des Abs. 3 auch Deutsche im Sinne des Art. 116, Abs. 1 des Grundgesetzes,
1. die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben
oder
2. die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

(5) § 31, § 32 Abs. 2 und die §§ 33 und 37 und § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§ 2 Rechte und Pflichten der KAV-Mitglieder

(1) Mitglieder der KAV sind Kraft ihres Mandats verpflichtet, an der Arbeit der KAV aktiv teilzunehmen. Dazu gehören die regelmäßige Teilnahme an den Plenarsitzungen sowie die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen.

(2) Die Mitglieder der KAV sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und des § 27 der Hessischen Gemeindeordnung.

(3) Mitgliedern, die ohne Grund dreimal nacheinander unentschuldigt dem Plenum fernbleiben, wird die Aufwandsentschädigung für zwei Folgemonate eingestellt. Setzt sich das unentschuldigte Fernbleiben fort, wird die Einstellung der Aufwandsentschädigung um dieselbe Zeit verlängert. Über die Einstellung der Aufwandsentschädigung ist das Plenum in der nächsten Sitzung im nichtöffentlichen Teil zu informieren. Zudem wird die Liste, die das betroffene Mitglied vertritt, von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Die Entschuldigung über die Nichtteilnahme am Plenum ist der Geschäftsstelle rechtzeitig vor der Sitzung telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Konstituierung

Die konstituierende Versammlung der KAV tritt binnen sechs Wochen nach der Wahl zusammen. Die Versammlung tritt im übrigen so oft zusammen wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens neunmal im Kalenderjahr. Die Ladung zur ersten Sitzung der jeweiligen Wahlperiode erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden. Dieser führt seine Tätigkeit bis zur Wahl des/der neuen Vorsitzenden weiter.

II. Aufgaben und Befugnisse der KAV

 § 4 Aufgaben

(1) Gemäß § 88 Abs. 1 der HGO vertritt die KAV die Interessen der ausländischen Einwohner in Frankfurt am Main. Sie berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

(2) Gemäß Hauptsatzung der Stadt Frankfurt am Main soll die KAV im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die Teilnahme der ausländischen Einwohner am gesellschaftlichen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Leben fördern, die Lebensbedingungen dieses Personenkreises verbessern, das Zusammenleben deutscher und ausländischer Einwohner unterstützen und zur Verständigung zwischen allen Einwohnern bei Wahrung unterschiedlicher kultureller Identitäten beitragen.

(3) Im Rahmen Ihrer Aufgaben und Befugnisse kann die KAV Öffentlichkeitsarbeit als Interessenvertretung der in Frankfurt am Main lebenden ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner betreiben.

§ 5 Jahresbericht

(1) Die KAV erstellt einmal jährlich und am Ende der Legislaturperiode einen Bericht über ihre Arbeit auf Stadt- und Ortsbeiratsebene. Dieser Bericht wird von den Mitgliedern der KAV gemeinsam erstellt.

(2) Abweichende Stellungnahmen von Teilen oder von einzelnen Mitgliedern der KAV sind in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht wird der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet und von ihr behandelt.


§ 6 Anhörung

(1) Die KAV ist gemäß § 88 HGO von der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, zu hören. Stadtverordnetenversammlung und Magistrat können, Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung müssen in ihren Sitzungen die KAV zu den Tagesordnungspunkten hören, die Interessen der ausländischen Einwohner berühren.

(2) Zur Teilnahme an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung benennt die KAV für die Dauer einer Wahlperiode maximal fünf Vertreter/innen.
Das Rederecht dieser Vertreter/innen ist im § 32, Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung wie folgt geregelt:
Einem von der Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (KAV) bestimmten Mitglied dieses Gremiums wird nach Maßgabe des § 88 Absatz 2 HGO auf Antrag das Recht auf Anhörung in der Stadtverordnetenversammlung eingeräumt
a) zu Anregungen der KAV, die auf Tagesordnung I der Stadtverordnetenversammlung gesetzt worden sind,
b) zu Beratungsgegenständen, die sich auf Tagesordnung I der Stadtverordnetenversammlung befinden, wenn zuvor die KAV zu diesem Beratungsgegenstand eine Stellungnahme beschlossen und ihre Vertreterin/ihren Vertreter bestimmt hat,
c) zu Beratungsgegenständen, die gemäß § 17 (3) GOS in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden – auch ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß Buchstabe b).

(3) Die Stellungnahmen der KAV-Vertreter/innen müssen mit den allgemeinen Beschlüssen der KAV übereinstimmen. Liegt zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt ein konkreter Beschluss der KAV vor, darf die Stellungnahme des Vertreters/der Vertreterin inhaltlich von diesem Beschluss nicht abweichen.

(4) Für die Teilnahme an den Ausschüssen und Ortsbeiräten kann die KAV maximal zwei Vertreter/innen benennen. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Ausschusses die Zahl der KAV-Vertreter/innen auf vier erhöht werden.

(5) Äußerungen und Stellungnahmen der KAV zu Vorlagen im Rahmen der Anhörung sind von der Geschäftsstelle der KAV an das zuständige Gremium zu richten.


§ 7 Vorschläge an die Stadtverordnetenversammlung und an die Ortsbeiräte


(1) Die KAV hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. Sie kann der Stadtverordnetenversammlung und den Ortsbeiräten Vorschläge in allen diesen Angelegenheiten übermitteln.

(2) Jedes Mitglied bzw. jede Liste der KAV ist dazu berechtigt zu beantragen, Vorschläge und Anregungen an die Stadtverordnetenversammlung und den Magistrat zu richten. Diese Anträge müssen spätestens vierzehn Tage vor der nächsten Plenarsitzung dem Präsidium bzw. der Geschäftsstelle vorliegen, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen und rechtzeitig an die Mitglieder verschickt werden können.

(3) Anträge, die diese Frist nicht einhalten, können nur als Eilanträge im Plenum behandelt werden. Die Behandlung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.


§ 8 Anregungen und Anfragen an den Magistrat


(1) Die KAV kann Anregungen und Anfragen über laufende Angelegenheiten der Verwaltung, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen, an den Magistrat herantragen.

(2) Die Festlegung der für die Bearbeitung zuständigen Organisationseinheit obliegt der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister.

§ 9 Stellungnahmen zu Berichten und Vorträgen des Magistrats

Die KAV kann zu allen Berichten und Vorträgen des Magistrats Stellungnahmen abgeben. Zur Wahrnehmung dieser Befugnis werden den Mitgliedern der KAV alle in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Drucksachen an die Stadtverordnetenversammlung übersandt. Die KAV kann ferner zu allen Beschlüssen Stellung nehmen, die ihr vom Magistrat vorgelegt werden. Die KAV soll die Vorlagen unverzüglich in ihrer nächsten Sitzung behandeln. Fehlende Stellungnahmen hindern die Stadtverordnetenversammlung, die Ortsbeiräte und den Magistrat nicht an einer Beschlussfassung.

III. Vorsitzender, Präsidium, Schriftführer

§ 10 Vorsitzender

(1) Der/Die Vorsitzende wird in der ersten Sitzung jeder neuen Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

(2) Der/Die Vorsitzende vertritt die KAV nach außen, er/sie leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung in den Sitzungen.

(3) Der/Die Vorsitzende ist befugt, im Rahmen der Beschlüsse der KAV, öffentlich Stellungnahmen abzugeben.

(4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Präsidiums ein, legt dessen Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen.

(5) Der/Die Vorsitzende bildet mit den gleichberechtigten Stellvertretern das Präsidium der KAV.

§ 11 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern.

(2) Die Anzahl der Mitglieder des Präsidiums wird zu Beginn jeder Wahlperiode in der konstituierenden Sitzung festgelegt. Die Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(3) Das Präsidium hat die Aufgabe, die Vorsitzende/den Vorsitzenden bei der Erledigung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen, die Arbeitskreise der KAV zu begleiten und zu koordinieren, die Plenarsitzungen und deren Beschlüsse vorzubereiten, deren Tagesordnung festzulegen und in aktuellen Fällen, bei denen aus zeitlichen Gründen eine Entscheidung des Plenums nicht möglich ist, Beschlüsse zu fassen.

(4) Beschlüsse des Präsidiums werden mit absoluter Mehrheit der Präsidiumsmitglieder gefasst. Das Präsidium unterrichtet im nächsten Plenum die KAV-Mitglieder über die gefassten Beschlüsse.

(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

(6) Mitglieder der KAV sind befugt, an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie genießen Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

(7) Die Sitzungen des Präsidiums werden protokolliert. Das Protokoll wird nach der Genehmigung allen Mitgliedern zugestellt.

(8) Das Präsidium legt am Beginn eines Geschäftsjahres einen Entwurf des internen Haushaltsplanes dem Plenum der KAV zur Beschlussfassung vor.

(9) Das Präsidium ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit. Das Präsidium kann, mit Zustimmung des Plenums, die Öffentlichkeitsarbeit an eine Arbeitsgruppe aus der Mitte der KAV delegieren, die mit ihm in enger Kooperation zusammenarbeitet.

§ 12 Schriftführer

Zu Beginn jeder Wahlperiode werden ein Schriftführer und dessen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

§ 13 Abwahl

(1) Der/Die Vorsitzende, die gleichberechtigten Stellvertreter in ihrer Gesamtheit sowie der Schriftführer und dessen Stellvertreter können mit Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der KAV abgewählt werden.

(2) Der Abwahlantrag ist spätestens 14 Tage vor der nächsten Plenarsitzung beim Präsidium schriftlich einzureichen. In der Tagesordnung für die Plenarsitzung ist auf den Abwahlantrag explizit hinzuweisen.

§ 14 Arbeitskreise


(1) Sowohl das Plenum als auch das Präsidium können je nach Bedarf für bestimmte Sachbereiche kurzfristig oder für die gesamte Wahlperiode Arbeitskreise bilden. Mitglieder der KAV können sich freiwillig zur Teilnahme an einem Arbeitskreis oder an mehreren Arbeitskreise melden.

(2) Arbeitskreise können sachkundige Einwohner/innen im Arbeitskreis hören.

(3) Arbeitskreise haben die Aufgabe, zu bestimmten Sachgebieten Informationen zu sammeln, Anträge, Vorschläge und Anregungen zu formulieren, die dem Plenum zur Entscheidung vorgelegt werden. Auch Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Anträgen der Fraktionen bzw. Berichten und Vorlagen des Magistrats gehören zu den Aufgaben der Arbeitskreise. Die Ergebnisse müssen über das Präsidium dem Plenum zur Entscheidung vorgelegt werden.

(4) Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer.

(5) Arbeitskreise sind verpflichtet, das Plenum kontinuierlich über ihre Arbeit zu infor-mieren und für den Jahresbericht der KAV einen schriftlichen Bericht über ihre Aktivitäten im betreffenden Jahr vorzulegen.

§ 15 Vertreter/innen der KAV in der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüssen, in den Ortsbeiräten, Magistratskommissionen und sonstigen kommunalen Gremien

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode werden durch das Plenum Vertreter der KAV für die Teilnahme an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse, für die Ortsbeiräte, Magistratskommissionen und sonstigen kommunalen Gremien benannt.

(2) Vertreter/innen der KAV in diesen Gremien sind verpflichtet, die KAV kontinuierlich über ihre Aktivitäten zu informieren. Sie sind an die Beschlüsse der KAV gebunden. In den Fällen, in denen kein Beschluss der KAV vorliegt, sind Stellungnahmen als persönliche Stellungnahmen zu deklarieren.

§ 16 Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessens (AGAH)


(1) Die KAV ist Mitglied der AGAH und ist mit den ihr zustehenden Sitzen in diesem Gremium vertreten.

(2) Vertreter/innen der KAV in der AGAH werden jeweils zu Beginn und für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Diese sind an die Beschlüsse der KAV gebunden. Sie sind verpflichtet, das Plenum der KAV kontinuierlich über die Vorgänge in der AGAH zu informieren und bei wichtigen Entscheidungen das Votum der KAV einzuholen.

IV. Plenarsitzungen

§ 17 Ordentliche öffentliche Sitzungen

(1) Plenarsitzungen der KAV sind in der Regel öffentlich.

(2) Berechtigt zur Teilnahme an den Sitzungen der KAV sind neben allen ordentlich gewählten KAV-Mitgliedern Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, Mitglieder des Magistrats und Mitglieder der Ortsbeiräte. Sie genießen Rederecht.

(3) Gäste der öffentlichen Sitzungen haben kein Rederecht.

(4) Sachkundige Einwohner/innen können mit Erlaubnis des Vorsitzenden oder auf Antrag eines KAV-Mitgliedes und einer einfachen Mehrheit der im Plenum anwesenden Mitglieder das Rederecht erhalten.

(5) Der Leiter der KAV-Geschäftsstelle ist berechtigt, das Plenum über einzelne Sachfragen zu informieren und zu Sachfragen Stellung zu nehmen.

§ 18 Ladung

(1) Der/Die Vorsitzende beruft die Mitglieder zu den Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Ladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag. In eiligen Fällen kann der/die Vorsitzende die Ladungsfrist bis auf sieben Tage kürzen. Hierauf muss in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der KAV werden im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main bekannt gegeben.

§ 19 Tagesordnung


(1) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzungen werden vom Präsidium festgesetzt.

(2) Im Falle der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung, sind die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung aufzunehmen.

(3) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder dem zustimmen.

§ 20 Beschlussfähigkeit


(1) Die KAV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist. Der/Die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag eines Mitglieds festgestellt wird.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, tritt die KAV zur Verhandlung über denselben Gegenstand ein zweites Mal zusammen. Hierbei ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

§ 21 Fragestunde

(1) In die ordentlichen Sitzungen der KAV wird eine Fragestunde aufgenommen. Sie soll 60 Minuten nicht überschreiten.

(2) Jedes KAV-Mitglied kann der/dem KAV-Vorsitzenden über Angelegenheiten, die die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner bzw. Angelegenheiten der KAV betreffen, Fragen stellen, die kurz und bestimmt zu halten sind. Die Fragen dürfen nur ein konkretes Anliegen enthalten, nicht in mehrere Unterfragen aufgegliedert werden und müssen der Geschäftsstelle zwei Wochen vor der Plenarsitzung eingereicht werden. Die/Der Vorsitzende hat in der folgenden Plenarsitzung dazu Stellung zu nehmen.

(3) Fragen, die den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 nicht entsprechen oder sich auf Tagesordnungsgegenstände derselben Plenarsitzung beziehen, kann die/der Vorsitzende zurückweisen.

(4) Es können nach der Beantwortung der jeweiligen Fragen insgesamt zwei Zusatzfragen gestellt werden. Zur ersten Zusatzfrage ist der Fragesteller bevorrechtigt.

(5) Fragen, die innerhalb der festgelegten Zeit nicht beantwortet werden können, sind von der/dem Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen schriftlich zu erledigen. Eine Überstellung dieser Fragen auf die nächste Plenarsitzung unterbleibt.

§ 22 Aktuelle Stunde

(1) Zu Themen von aktuellem Interesse findet eine Aussprache statt, wenn spätestens unmittelbar nach Schluss der Fragestunde mindestens fünf Mitglieder dies verlangen.

(2) Die Dauer der Aussprache ist auf eine halbe Stunde begrenzt. Liegen zwei Anträge vor, ist die Gesamtzeit zu teilen. Werden mehr als zwei Anträge eingebracht, kann der/die Vorsitzende die Aussprache auf 45 Minuten ausdehnen. Die vom Magistrat oder dem Vorsitzenden in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Besteht wegen Ausnutzung der Redezeit keine Möglichkeit mehr, auf Aussagen von Mitgliedern oder Beauftragten des Magistrats bzw. des KAV-Vorsitzenden zu erwidern, so hat der Vorsitzende auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern die Aussprache erneut für 15 Minuten zu eröffnen. Die mögliche Gesamtdauer der aktuellen Stunde verlängert sich dann entsprechend.

(3) Der einzelne Redner darf nicht länger als fünf Minuten sprechen.

(4) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Eines der Mitglieder, die die Aussprache begehrt haben, erhält als erster das Wort.

(5) Bei mehreren Wortmeldungen aus der gleichen Liste ist die Reihenfolge so zu halten, dass Listenvertreter abwechselnd zu Wort kommen.

§ 23 Redezeit


(1) Die Redezeit beträgt für Debattenredner höchstens 15 Minuten.

(2) Die Redezeit für Debattenredner kann um weitere zehn Minuten verlängert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmt.

§ 24 Geschäftsordnung

„Zur Geschäftsordnung“ muss das Wort jederzeit erteilt werden, jedoch dürfen die Ausführungen nur den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher beratenen Gegenstand oder die Tagesordnung der Versammlung betreffen und nicht länger als fünf Minuten in Anspruch nehmen. Ausführungen zur Sache selbst dürfen nicht gemacht werden.

§ 25 Persönliche Bemerkungen


Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, kann nach Schluss oder Vertagung der Besprechung, jedoch vor einer etwa stattfindenden Abstimmung das Wort erhalten, um in Form einer persönlichen Bemerkung Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen, die gegen ihn gerichtet waren, richtigzustellen. Diese persönlichen Bemerkungen müssen kurz gehalten sein. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen.

§ 26 Abgabe von Erklärungen

Außerhalb der Tagesordnung kann der/die Vorsitzende das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen, jedoch ist ihm/ihr der Gegenstand der Erklärung mitzuteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten.


§ 27 Vertagung und Schluss der Verhandlung


Ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Verhandlung bedarf der Unterstützung von mindesten fünf Mitgliedern der KAV. Über einen solchen Antrag kann nur ein Mitglied für den Antrag und ein anderes gegen den Antrag sprechen, und zwar höchstens drei Minuten. Der Antrag auf Schluss der Verhandlung ist weitergehender als ein solcher auf Vertagung. Ein Antrag auf Schluss der Verhandlung (nicht aber ein solcher auf Vertagung) ist erst zulässig, wenn die Listen und der Magistrat die Möglichkeit hatten, zu der betreffenden Sache Stellung zu nehmen.

§ 28 Abstimmung

(1) Abgestimmt wird in der Regel über Anträge der Mitglieder oder Listen bzw. über Berichte der Arbeitsgruppen in der Form der Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine Teilung der Abstimmungsgegenstände vorgenommen werden.

(3) Die Abstimmung erfolgt in der Weise, dass über die weitergehenden Anträge zuerst abgestimmt wird, ebenso über etwa vorliegende Abänderungsanträge.

(4) In der Regel wird durch Handaufheben abgestimmt.

(5) Wenn Zweifel über das Ergebnis der Abstimmung bestehen, wird die Abstimmung wiederholt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag beziehungsweise ein Bericht abgelehnt.

(6) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der KAV findet namentliche Abstimmung statt, wobei der Schriftführer die Entscheidung eines jeden Mitglieds festhält.

(7) Jedes Mitglied der KAV kann bei einer Abstimmung erklären, dass es sich der Stimme enthält.

(8) Im Falle einer Abstimmung kann jedes Mitglied verlangen, dass sein Votum in der Niederschrift vermerkt wird.

(9) Der Vorsitzende verkündet in jedem Fall das Abstimmungsergebnis.

§ 29 Wahlen


(1) Für Wahlen gelten die Vorschriften des § 55 HGO.

(2) Das Plenum bestimmt bei allen Wahlen 3 bzw. 5 Mitglieder, die den Wahlvorstand bilden.

§ 30 Ordnungsruf und Entziehung des Wortes


(1) Auf das Klingelzeichen oder den Ordnungsruf des/der Vorsitzenden hat der Redner seine Rede sofort zu unterbrechen. Wenn das nicht geschieht, kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.

(2) Wenn ein Redner beim gleichen Punkt zum zweiten Mal zur Ordnung, zur Sache oder zur Geschäftsordnung gerufen werden muss, wird er darauf aufmerksam gemacht, dass der dritte Ordnungsruf gleichzeitig den Wortentzug zur Folge haben wird.

(3) Ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, darf in derselben Sitzung zur gleichen Sache nicht wieder sprechen.

(4) Bei Verstößen gegen die Ordnung kann das Präsidium Maßnahmen gemäß § 60 Abs. 2 HGO beschließen.

§ 31 Aussetzung der Sitzung

Wenn in der KAV-Versammlung trotz Ermahnung störende Unruhe entsteht, kann der/die Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. Kann er/sie sich kein Gehör verschaffen, verlässt er/sie seinen/ihren Sitz und unterbricht hierdurch die Sitzung.

§ 32 Ordnung im Sitzungssaal

(1) Zuhörer, die den Ablauf der Sitzung nachhaltig stören, können verwarnt oder auf Anordnung des/der Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(2) Die Verteilung von Briefen, Drucksachen und so weiter im Sitzungssaal bedarf der jeweils ausdrücklichen Zustimmung des/der Vorsitzenden.

§ 33 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der KAV ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen und Benennungen vollzogen wurden. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Namen müssen vollständig wiedergegeben werden. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschrift der jeweiligen Sitzung wird allen Mitgliedern zugesandt. In der darauffolgenden Sitzung wird über die Niederschrift abgestimmt.

(3) Die gesamte Sitzung wird auf Tonband aufgenommen.

§ 34 Auslegung und Abweichung von der Geschäftsordnung

(1) Wenn über die Auslegung der Geschäftsordnung Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftauchen, führt der/die Vorsitzende zunächst eine Stellungnahme des Präsidiums herbei, der die Angelegenheit nötigenfalls der KAV-Versammlung zur Entscheidung vorlegt.

(2) Die KAV kann durch Beschluss der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl für besondere Einzelfälle eine von der Geschäftsordnung abweichende Verfahrensweise beschließen.

§ 35 Außerordentliche Sitzungen

Eine außerordentliche Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder oder das Präsidium unter Angabe der zur Verhandlung zu stellende Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der KAV gehören; die Mitglieder haben eigenhändig zu unterzeichnen.

§ 36 Nichtöffentliche Sitzungen

Auf Antrag eines Mitglieds kann das Plenum der KAV mit einfacher Mehrheit beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen.


V. Geschäftsführung

§ 37 KAV-Geschäftsstelle

(1) Die Aufgabe der Geschäftsstelle besteht darin, die Arbeit der KAV zu organisieren und zu koordinieren.

(2) Beschäftigte der Geschäftsstelle sind Verwaltungsangehörige der Stadt Frankfurt am Main. Für sie gelten daher die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsangehörige.

§ 38 Änderung der Geschäftsordnung


Diese Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit von Zweidritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder dieses Gremiums geändert werden. Die Änderung muss in der Einladung angekündigt sein. Sie darf nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden und auch nicht in einer Eilsitzung (§ 18 Absatz 1, Satz 3) erfolgen.

§ 39 Geltung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

Im übrigen gelten die für den Geschäftsgang der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung entsprechend.

§ 40 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung der KAV tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.