Denkmale

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Denkmalamt

Denkmale

Im Hessischen Denkmalschutzgesetz wird zwischen Kulturdenkmale, Bodendenkmale und Gesamtanlagen unterschieden.

Kulturdenkmale (gemäß § 2 Abs. 1 HDSchG) sind bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile, einschließlich Grünanlagen. Es muss aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehen.

 

Bodendenkmale (gemäß § 2 Abs. 2 HDSchG) sind Kulturdenkmale, die Zeugnisse menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens von wissenschaftlichem Wert darstellen. Sie sind oder waren im Boden verborgen oder stammen aus urgeschichtlicher Zeit.

 

Gesamtanlagen (gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HDSchG) sind Kulturdenkmale, die aus baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün, Frei- und Wasserflächen bestehen. An deren Erhalt im Ganzen muss aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal ist. Bei einer denkmalgeschützten Gesamtanlage kann es sich zum Beispiel um ein Straßen-, Platz-oder Ortsbild handeln.

 

Bei Kulturdenkmalen ist es nicht entscheidend, ob es sich um ein besonders schönes oder großes Gebäude oder Objekt handelt. Auch ein Bunker kann beispielsweise geschichtliche Bedeutung besitzen (siehe dazu Bunkertopographie). Für die Ausweisung eines Denkmales ist bereits einer der in den Paragraphen genannten Gründe ausreichend.

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