Erschließungsbeitrag

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Erschließung

Erschließungsbeitrag


Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Frankfurt am Main einen Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Frankfurt am Main.

Wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt, um Ihnen einen unverbindlichen und kompakten Überblick rund um das Thema „Erschließungsbeitrag“ zu ermöglichen. Für weitergehende Auskünfte stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Gerne können Sie mit uns per E-Mail Kontakt aufnehmen unter der Adresse info21.amt66@stadt-frankfurt.de.  Ihre fachkundigen Ansprechpartner/innen finden Sie unter „Erschließungsrecht“ im Eintrag "Wer sind Ihre Ansprechpartner/innen (mit Kontaktdaten)?".Internal Link
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Erschließungsbeitrag

Nach welchen Rechtsgrundlagen werden Erschließungsbeiträge erhoben?

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Stadt Frankfurt am Main sind die §§ 127 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) und die Erschliessungsbeitragssatzung (pdf , 92KB)Download Link

Wofür werden Erschließungsbeiträge erhoben?

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben. Erschließungsanlagen sind:

 

  • die öffentlichen zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze;

  • Sammelstraßen; d.h. öffentliche Straßen, die selbst nicht zum Anbau bestimmt aber zur Erschließung von Baugebieten notwendig sind;

  • die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege);

  • Parkflächen (für Fahrzeuge) und Grünanlagen sowie

  • Lärmschutzanlagen.

Welche Kosten sind im Erschließungsbeitrag enthalten?

Der Erschließungsbeitrag umfasst den beitragsfähigen Aufwand für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage sowie ihrer erstmaligen Herstellung mit Fahrbahn, Gehwege, Stellplätze, Oberflächen-Entwässerung, Straßenbeleuchtung, Straßenbäume und Straßenbegleitgrün.

In dem beitragsfähigen Aufwand sind keine Kosten für die Abwasserkanäle, die Versorgungsleitungen (zum Beispiel Strom, Wasser, Gas, Telekommunikation, usw.) und die Hausanschlüsse enthalten.

Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?

Beitragspflichtig ist der/diejenige, der/die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Grundbuch eingetragene/r Eigentümer/in des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der/die Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

 

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/innen nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig (§ 134 Abs. 1 BauGB). Der Beitragsbescheid wird nur einem der Beitragspflichtigen zugestellt.

 

Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen (Kaufverträge) werden nicht berücksichtigt, sondern müssen zwischen den Vertragsparteien geklärt werden.

Wie wird der beitragsfähige Aufwand ermittelt?

Der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Straße wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Es sei denn, mit der Herstellung einer Erschließungsanlage wurde vor dem 11.08.1968 begonnen. In solchen Fällen erfolgt eine Abrechnung nach pauschalierten Einheitssätzen gemäß der Erschließungsbeitragssatzung. 

 

Die Stadt Frankfurt am Main trägt 10 % des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 8 Erschließungsbeitragssatzung).

Wie wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt?

Der um den 10 %-igen Eigenanteil der Stadt Frankfurt am Main gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen und zum Anbau bestimmten Grundstücke verteilt.

 

Der ermittelte Aufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen und zum Anbau bestimmten Grundstücke nach deren Größe (Grundstücksfläche), sowie Art und Maß der baulichen Nutzung (Geschossfläche) verteilt.

 

Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gewerblicher Art sowie bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, wird die ermittelte Geschossfläche mit 2 vervielfacht (sog. „Artzuschlag“). Hintergrund dieser Mehrbelastung ist das aus der gewerblichen oder industriellen Nutzung resultierende stärkere Verkehrsaufkommen und die dadurch intensivere Inanspruchnahme der Erschließungsanlage.

 

Sind Grundstücke von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen und sind sie für alle diese Erschließungsanlagen beitragspflichtig, ist in der Regel zur Reduzierung dieser Doppelbelastung die Grundstücksfläche und die entsprechend zulässige Geschossfläche nur mit zwei Dritteln anzusetzen (sog. „Eckgrundstücksermäßigung“).    

 

Die genauen Einzelheiten zur Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands ist in § 9 der Erschließungsbeitragssatzung geregelt.

Wann wird der Erschließungsbeitrag erhoben?

Der Erschließungsbeitrag wird innerhalb von 4 Jahren nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erhoben. Diese Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Dies ist der Fall, wenn

 

  • die Straße bautechnisch endgültig hergestellt ist;

  • die Stadt Frankfurt am Main Eigentümer der öffentlichen Erschließungsflächen ist;

  • die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist und

  • der Herstellungsaufwand nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbar ist.

 

Möglich ist, dass sich die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage über einen längeren Zeitraum erstreckt, ohne dass die Stadt Frankfurt am Main hierauf einen Einfluss nehmen kann (zum Beispiel durch Verzögerungen im Grunderwerb). In diesem Fall können Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden, obwohl die Straße bereits als solche benutzt werden kann.

 

Werde ich vorab über die Beitragserhebung informiert?

Mindestens 4 Wochen vor Versendung eines Beitragsbescheides werden die zu diesem Zeitpunkt beitragspflichtigen Grundstückseigentümer/innen oder Erbbauberechtigten über den voraussichtlich zu entrichtenden Erschließungsbeitrag schriftlich informiert. Mit dieser Information soll die Möglichkeit geschaffen werden, sich auf die spätere Beitragsforderung finanziell vorzubereiten.

Vorausleistungen

Vor Entstehung der Beitragspflicht und nachdem in einem Baugebiet die Voraussetzungen der Errichtung von privaten Bauvorhaben gegeben sind, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erhoben werden (§ 12 Erschließungsbeitragssatzung).

Kann ein Erschließungsbeitrag mehrmals erhoben werden?

Nein; der Erschließungsbeitrag wird für jede Erschließungsanlage nur für deren erstmalige Herstellung erhoben.

Wann darf der Erschließungsbeitrag nicht mehr erhoben werden?

Eine Beitragsfestsetzung kann nur innerhalb der Festsetzungsfrist erhoben werden. Die Festsetzungsfrist für die Erhebung der Erschließungsbeiträge beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist.

Wann muss der Erschließungsbeitrag gezahlt werden?

Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe, das heißt nach Zustellung, des Beitragsbescheides fällig (§ 135 Abs. 1 BauGB).

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich den Erschließungsbeitrag nicht fristgerecht zahlen kann?

Sollten Sie den Erschließungsbeitrag aus persönlichen Gründen nicht fristgerecht zahlen können, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Zahlungserleichterungen zu stellen. Der Erschließungsbeitrag kann dann zum Beispiel zinspflichtig in Raten über einen Zeitraum von 2 Jahren gezahlt werden. In diesem Fall wird auf Grundlage der von Ihnen vorzulegenden Nachweise geprüft, ob die Begleichung der Forderung in einer Summe zugemutet oder eine Zahlungserleichterung gewährt werden kann.

Sie sind mit der Beitragsfestsetzung nicht einverstanden?

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides können Sie Widerspruch gegen diesen einlegen. Hierbei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass der festgesetzte Erschließungsbeitrag dennoch fristgerecht zu zahlen ist! Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt die Fälligkeit des angeforderten Betrages wird nicht gehemmt.

Sie möchten erfahren, ob für Ihr Grundstück noch Erschließungsbeiträge anfallen?

Gerne erstellen wir Ihnen eine gebührenpflichtige Bescheinigung darüber, ob für Ihr Grundstück bereits ein Erschließungsbeitrag oder eine Vorausleistung gezahlt wurde. Hierzu benötigen wir von Ihnen einen formlosen Antrag. Diesen senden Sie bitte per Post an unsere Hausanschrift oder per E-Mail an info21.amt66@stadt-frankfurt.deInternal Link. Bitte geben Sie darin die genaue Bezeichnung des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Gemarkungs-, Flur- und Flurstücknummer) an. Außerdem benötigen wir einen aktuellen Grundbuchauszug als Eigentümernachweis. Sollte ein Dritter den Antrag stellen, ist eine Vollmacht des/r Eigentümers/in erforderlich.