aktives Wahlrecht:
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des
Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen (Auslandsdeutsche).
Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Das Wahlrecht darf nur einmal
und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die
zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
Näheres siehe §§ 6, 6 a Europawahlgesetz
(EuWG).
passives Wahlrecht:
Wählbar ist, wer am Wahltage Deutscher
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat.
Wählbar ist auch eine Unionsbürgerin bzw. ein
Unionsbürger, die oder der der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und die oder der am Wahltage die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Näheres siehe §§ 6 b, 6 c EuWG.