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Neu in der Stadt / Gemeinde

Wohnungsgeberbestätigung

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an ein Frankfurter BürgeramtInternal Link (egal, wo Sie in Frankfurt am Main wohnen).

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Leistungsbeschreibung

Zum 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten.

Eine damit verbundene wesentliche Änderung ist die Einführung der Mitwirkungspflicht für Wohnungsgeber. Bei jedem Einzug ist eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

Wohnungsgeber sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein; für Untermieter ist es der Hauptmieter.

Für Sie als Wohnungsgeber bedeutet das, dass Sie seit dem 1. November 2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers (in der Regel: Vermieter),
  • Name des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist,
  • das Einzugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen aller meldepflichtigen Personen,
  • Unterschrift des Wohnungsgebers.

Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, finden Sie unter "Anträge / Formulare" ein Formular für eine Wohnungsgeberbestätigung sowie diese Information zum Ausdrucken. Selbstverständlich ist auch jede andere Form nutzbar – sofern sie mindestens die vorgenannten sechs Punkte enthält.

Für das Ausstellen der Bestätigung haben Sie maximal zwei Wochen nach dem Einzug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Einzug nachweisen und sich an- oder ummelden.

Ein Mietvertrag ist nicht ausreichend, da dieser nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Beziehen Sie als Eigentümer Ihre Wohnung, erfolgt die Bestätigung über den Einzug als Eigenerklärung. Die Eigentümerschaft muss im Rahmen Ihrer Vorsprache grundsätzlich nicht nachgewiesen werden. Im Einzelfall kann es jedoch erforderlich sein, Ihre Eigenschaft als Eigentümer durch entsprechende Nachweise (z.B. Kaufvertrag, Grundbucheintrag) glaubhaft zu machen.

Weiterführende Informationen zur An- und Ummeldung erhalten Sie hier:

An-, Um- und Abmeldung von Minderjährigen vor Vollendung des 16. LebensjahresInternal Link

Anmeldung einer WohnungInternal Link

Ummeldung einer WohnungInternal Link

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