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Meldepflicht

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an ein Frankfurter Bürgeramt Internal Link(egal, wo Sie in Frankfurt am Main wohnen).

Hier gelangen Sie zur Online-Terminvereinbarung.Internal Link

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Leistungsbeschreibung

  • Wer in eine neue Wohnung einzieht, muss sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.
  • Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich bei der Meldebehörde abmelden.

Verfahrensablauf

Die Meldepflicht beginnt mit dem tatsächlichen Bezug der Wohnung - unabhängig vom Beginn des Miet-/Kaufvertrages. Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn man aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Dies ist z.B. dann der Fall wenn man eine Nebenwohnung ersatzlos aufgibt oder wenn man ins Ausland verzieht.

In folgenden Fällen entfällt eine Meldepflicht:

  • man ist für eine Wohnung im Inland gemeldet und bezieht für nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung oder
  • man wohnt sonst im Ausland und bezieht für nicht länger als drei Monate ein Wohnung.

Welche Gebühren fallen an?

Meldevorgänge sind gebührenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Meldevorgänge müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Bezug/Verlassen der Wohnung erfolgen. Die Abmeldung ist bereits eine Woche vor dem Auszug möglich.

Was sollte ich noch wissen?

  1. Für die An- bzw. Abmeldung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat diejenige Person zu sorgen, in deren Wohnung das Kind oder der Jugendliche einzieht.
  2. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen nur dann angemeldet werden, wenn sie nicht in die gemeinsame Wohnung der Eltern oder in die Wohnung der Mutter aufgenommen werden. Die Geburt wird der Meldebehörde durch die Standesämter mitgeteilt, die Anmeldung erfolgt bei der Hauptwohnung der Eltern.

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