FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

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Sterbefall

Berichtigungen im Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister

Zuständige Stelle

Ereignis in den Stadtteilen

Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim

Standesamtsbezirk Höchst

Seilerbahn 2

65929 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 21245570

E-Mail: standesamt.hoechst@stadt-frankfurt.de 

 Ereignis in allen anderen Stadtteilen

Standesamt Mitte

Berliner Straße 33 - 35

60311 Frankfurt am Main 

 

Eheregister:

Tel.: +49 69 21273502

E-Mail: eheregister@stadt-frankfurt.de

Geburten- und Sterberegister:

Tel.: +49 69 21273503

E-Mail: folgebeurkundungen@stadt-frankfurt.de


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Leistungsbeschreibung

Berichtigungen im Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister

Alle Einträge in den Personenstandsregistern sind öffentliche Urkunden, die von den zuständigen Standesbeamt*innen nach gewissenhafter Prüfung mit Unterschrift / elektronischer Signatur abgeschlossen werden. Berichtigungen können in vielen Fällen durch Standesbeamt*innen erfolgen.
Die Register sind zu ergänzen, wenn sich Änderungen im Personenstand der beurkundeten Person ergeben oder der Eintrag fehlerhaft ist.

Berichtigung oder Fortführung? Was ist der Unterschied?

Einen Eintrag im Personenstandsbuch zu berichtigen heißt, dass der Eintrag von Anfang an fehlerhaft war und so bei objektiver Betrachtung nie hätte entstehen dürfen. Berichtigungen können je nach Sachlage im Standesamt oder durch gerichtliche Anordnung erfolgen.

Eine Fortführung dagegen bedeutet, dass spätere Ereignisse den ursprünglich richtigen Sachverhalt verändert haben.


Was ist zu veranlassen?


Die Berichtigung muss schriftlich, unter Angabe des Grundes und Vorlage des Nachweises der Richtigkeit, beantragt werden. Den Antrag kann jede*r Beteiligte in dem Beurkundungsverfahren stellen, wie zum Beispiel:

Im Geburtsregister
- die Eltern,
- das Kind,
- die Krankenhausverwaltung oder die Hebamme.

 

Im Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister
- der Ehegatte/Lebenspartner

 

Im Sterberegister
- die Witwe, der Witwer
- die Kinder, der Nachlassempfänger oder die anzeigende Krankenhausverwaltung bzw. das anzeigende Bestattungsinstitut.

 

Der Antrag ist formlos an das betreffende Standesamt zu richten. In jedem Fall sind alle Beteiligten in dem Berichtigungsverfahren zu hören.
Bei fehlerhafter Schreibweise eines ausländischen Vornamens, ist unbedingt eine amtliche Bescheinigung der Heimatbehörde über die fehlerhafte und die richtige Schreibweise vorzulegen.
Das Standesamt prüft den Umfang und die Möglichkeit einer eigenständigen Berichtigung oder die Vorlage an das Gericht.


Folgebeurkundung

Nicht jede spätere Änderung von Vor- und Familiennamen, dem Personen- oder Familienstand, der Geburtsdaten oder der religiösen Zugehörigkeit ist Grund für eine Berichtigung.
Gegenüber der Berichtigung ist die Folgebeurkundung die spätere Änderung des Personenstandes im Register. Hier genügen die Vorlage des urkundlichen Nachweises über den veränderten Sachverhalt und gegebenenfalls der schriftliche Antrag auf Eintragung im Personenstandsregister.

Beispiel:
Erhält ein Kind einen weiteren Vornamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung, so ist die Urkunde über die Namensänderung mit dem Tag der Aushändigung der Nachweis für die geänderte Vornamensführung.
Die Namensänderung wird mit dem Aushändigungsdatum im Geburtenregister fortgeschrieben und wirkt nicht auf den Tag der Geburt zurück.

 

Kosten:
Berichtigungen sind im Regelfall gebührenfrei. Jedoch können Gebühren für neue Urkunden fällig werden.





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