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Namensänderung (Öffentlich-rechtlich)

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Leistungsbeschreibung

Allgemeiner Hinweis zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung

Das deutsche Namensrecht ist nicht zusammenhängend als einheitliches Rechtsgebiet beschrieben, sondern findet sich an unterschiedlichen Stellen.

Im BGB und in den Vorschriften des Familienrechts wird der Name in Verbindung mit der Geburt, Eheschließung und Eheauflösung oder etwa einer Adoption festgelegt.

Eine Ausnahme hiervon ist die öffentlich-rechtliche Namensänderung. Sie unterscheidet sich von der familienrechtlichen Namensänderung indem sie nicht durch Willenserklärung des Namensträgers oder aufgrund eines familienrechtlichen Vorgangs erfolgt, sondern durch einen staatlichen Verwaltungsakt. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschriften des bürgerlichen Rechts als umfassend und im Grundsatz abschließend gelten.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat stets Ausnahmecharakter und kann ausschließlich im Einzelfall der Beseitigung von „Unzuträglichkeiten“ dienen, die sich aus der vorhandenen Namensführung ergeben. Die Führung und Weiterführung des bisherigen Vor- oder Familiennamens hingegen ist die verbindliche Regel.

Zentrale Voraussetzung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung - sowohl von Vor- als auch Familiennamen - ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Nicht ausreichend wäre ein „einfacher“, „vernünftiger“ oder ein „nachvollziehbarer“ Grund. Sinn und Zweck der Namensänderung ist es, auf einen atypischen Ausnahmefall reagieren zu können, wenn es dem Namensträger nicht zugemutet werden kann, am bisherigen Namen festzuhalten.

Beispiele, die eine Änderung rechtfertigen können, sind:

- den Namensträger belastende oder behindernde Namen (anstößig oder lächerlich klingende Namen, schwierige Schreibweisen oder Aussprachen, Umlaute, eine unzumutbare seelische    Belastung, die gutgläubige Führung falscher Namen, religiöse Gründe) oder
- die familiäre Situation von Kindern („Scheidungshalbwaise“, „Trennungskinder“, „Pflegekinder“).

Umstände, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, schließen eine Namensänderung grundsätzlich aus. Dieser Aspekt kommt beispielsweise dem Wunsch bei, den Vornamen eines Kindes zu ändern oder zu ergänzen oder den frei gewählten Ehenamen zu korrigieren. Auch die Verwendung einer Kurzform des Vornamens kann eine Namensänderung regelmäßig nicht rechtfertigen. In vielen Fällen kommt die Änderung erst dann in Betracht, wenn die Grenze der Zumutbarkeit erreicht ist.

Diese Beispiele zeigen, wie wichtig die Begutachtung des konkreten Einzelfalls ist.

Wir empfehlen deshalb immer ein persönliches Beratungsgespräch.