FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

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Tierhaltung

Gefährliche Hunde, Antrag auf Haltung

Zuständige Stelle

Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
Telefon
Buchstabe A-E
Buchstabe F-O
Buchstabe P-Z
Fax
E-Mail

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Leistungsbeschreibung

Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Die Gefahrenabwehr gehört in die Kompetenz der Länder, weshalb die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich sind.

In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Wer außerhalb eines eingefriedeten Besitztums einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass in Frankfurt am Main kein allgemeiner Leinenzwang herrscht. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Broschüre „Gassi gehen, aber richtig!“. Gassi gehen, aber richtig, Merkblatt (pdf , 397KB)Download Link

Gefährlich sind Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität an den Tag legen oder auffällig geworden sind.

Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen:

  1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
  2. American Staffordshire- Terrier oder Staffordshire Terrier
  3. Staffordshire-Bullterrier
  4. Bullterrier
  5. American Bulldog
  6. Dogo Argentino
  7. Kangal (Karabash)
  8. Kaukasicher Owtscharka
  9. Rottweiler

Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden!

Bitte beachten Sie, dass vor Inbesitznahme eines gefährlichen Hundes eine Erlaubnis erforderlich ist.

Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) geregelt. Zuwiderhandeln stellt eine Straftat dar.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. seinen Hauptwohnsitz oder Firmensitz (juristische Person) in der Stadt Frankfurt am Main hat,
  3. zuverlässig ist,
  4. sachkundig ist,
  5. eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist, die nicht länger als sechs Monate zurückliegt,
  6. eine artgerechte Haltung nachweist,
  7. nachweist, dass der Hund einen Chip nach § 12 HundeVO besitzt,
  8. eine Haftpflichtversicherung für den Hund besitzt,
  9. die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet hat.

Die Punkte 4, 5 und 7 werden erst ab dem 15. Lebensmonat des Hundes notwendig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  1. Ausgefüllter und unterschriebener Erlaubnisantrag
  2. Gültiges Ausweisdokumet
  3. Nachweis, dass der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich ausgezeichnet ist (z. B. Impfausweis, Ahnentafel)
  4. Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung/Versicherungspolice (Deckungssumme mind. 500.000 €) bzw. Vorlage des Überweisungsbeleges (Kontoauszug) für das laufende Jahr
  5. Hundesteuerbescheid des Kassen- und Steueramtes
  6. Lichtbild des Hundes
  7. Nachweis über Zahlung der Verwaltungsgebühr

    Zusätzlich für Hunde ab 15 Monaten

  8. Sachkundenachweis
  9. Nachweis über die Ablegung einer positven Wesensprüfung

Weitere Informationen zur Sachkunde und Wesenstest finden Sie hier: https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunales/gefahrenabwehr/hundeverordnungExternal Link

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.

 

Vorläufige Erlaubnis (bei Hunden bis 15 Monaten)  83,45 €  
     
  Für 2 Jahre Für 4 Jahre
Erstantrag 163,45 € 253,45 €
Folgeantrag 113,45 €  163,45 €
     
Unbefristete Erlaubnis 163,45 €  

(Sind für einen Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden und erstrecken sich diese auf einen Zeitraum von mehr als zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.)

Dieser Betrag ist auf das Postbankkonto Frankfurt am Main Nr. 7149-602 (BLZ 500 100 60), IBAN: DE 95 5001 0060 0007 1496 02, BIC: PBNKDEFF, des Ordnungsamtes zu überweisen oder in bar bei der Kasse des Ordnungsamtes einzuzahlen.

Im Feld „Verwendungszweck“ ist die Angabe der Sachgebietsnummer 32.22.12 sowie der Vorname und Name der Antragstellerin bzw. des Antragstellers einzutragen. Die Eintragung ist zwingend erforderlich damit die Zahlung zugeordnet werden kann.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen ordnungsamtlichen Handelns finden sich in der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO).

HundeVOExternal Link

Weitere nützliche Informationen:

Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundeVerbrEinfG) HundVerbrEinfGExternal Link

Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der hessischen HundeVO https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-06/sachverstaendigenliste-hundeverordnung_2022-06-02.pdfExternal Link

Neue GrünanlagensatzungInternal Link  der Stadt Frankfurt am Main

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport (VwKostO-MdIS) Verwaltungskostenordnung
External Link

Was sollte ich noch wissen?

Seit dem 21. April 2001 ist das "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" in Kraft. Damit ergänzt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten landesrechtliche Hundegesetze und -verordnungen mit dem Ziel, zukünftig verstärkt Gefahren und Übergriffe durch gefährliche Hunde von der Bevölkerung abzuwenden.

Ausgangspunkt für die Entscheidung, ein Einfuhr- und Verbringungsverbot gesetzlich zu normieren, waren die vermehrten und besorgniserregenden Angriffe von gefährlichen Hunden auf Menschen in Deutschland in der Vergangenheit.

Das Gesetz regelt im Einzelnen:

  • Ein Einfuhrverbot für vier Hunderassen, nämlich Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier, sowie für Hunde weiterer Rassen, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten wird, eine Gefährlichkeit vermutet wird 
  • Verstöße gegen diese Importverbote werden unter Strafe gestellt 
  • Möglichkeit, bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen die Hunde einzuziehen 
  • Im Tierschutzgesetz wird ein Zuchtverbot für Hunde ausgesprochen, bei denen durch die Zucht erblich bedingte Aggressionssteigerungen verstärkt werden 
  • In das Strafgesetzbuch wird ein Tatbestand eingefügt, der es unter Strafe stellt, gefährliche Hunde - entgegen einem landesrechtlichen Verbot - zu züchten, mit ihnen zu handeln bzw. sie ohne Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung zu halten 

Bei Besuchshunden, die außerhalb von Hessen gehalten werden, kontaktieren Sie bitte das Ordnungsamt.

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