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Finanzielle und sonstige Hilfen

Hilfen zur Gesundheit (Sozialhilfe)

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Leistungsbeschreibung

Hilfen zur Gesundheit können gewährt werden, wenn jemand nur kurzfristig Sozialhilfe bezieht und keinen Versicherungsschutz besitzt.

Das Sozialamt stellt in diesem Fall einen Krankenbehandlungs- bzw. Zahnbehandlungsschein aus. In der Regel wird der Schutz im Krankheitsfall jedoch durch die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sichergestellt. Sozialhilfeempfänger/innen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, müssen den Beitritt zur freiwilligen Versicherung unverzüglich ihrer Krankenkasse melden, um die Fortsetzung des Versicherungsschutzes sicherzustellen. Der Träger der Sozialhilfe wird diese Mitgliedschaft aufrechterhalten und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in angemessener Höhe übernehmen.

Ist die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse nicht möglich, meldet das Sozialamt die Sozialhilfeempfängerin oder den Sozialhilfeempfänger bei einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer bzw. seiner Wahl an.

Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Leistungsberechtigten können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.

Die Hilfen zur Gesundheit umfassen:

  • vorbeugende Gesundheitshilfe,
  • Hilfe bei Krankheit,
  • Hilfe zur Familienplanung,
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie
  • Hilfe bei Sterilisation.

Die oben genannten Hilfen werden im Umfang der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.

Voraussetzungen

Unzureichende Krankenversicherung:
Es besteht kein gesetzlicher oder privater Krankenversicherungsschutz bzw. eine Aufnahme in eine gesetzliche oder private Krankenversicherung ist nicht möglich. 

Hilfebedürftigkeit:
Die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen ist aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar.


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis, bei welcher Krankenkasse zuletzt Versicherungsschutz bestand 
  • gültige Personaldokumente
  • gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Einkommensnachweise
  • Mietvertrag
  • gegebenenfalls Mietänderungsschreiben
  • Vermögensnachweise: 
  • beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbeversicherung und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz
  • Kontoauszüge

Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Rechtsgrundlage

§§ 47 bis 52 SGB XII

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe

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