FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

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Sonstige Verkehrsangelegenheiten

Absperrung von öffentlichen Verkehrsflächen und Bauliche Sondernutzung (Gemeinsamer Antrag)

Genehmigung nach § 45 Absatz 1,3 und 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum

Zuständige Stelle

Gutleutstraße 191
60327 Frankfurt am Main
Telefon
Fax
E-Mail

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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Flächen im öffentlichen Raum absperren wollen, benötigen Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Absatz 1, 3 und 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum.

Diese brauchen Sie zum Beispiel für Baustelleneinrichtungsflächen zur Materiallagerung oder für das Aufstellen von Arbeitskränen/Hubarbeitsbühnen. 

Verfahrensablauf

Das Straßenverkehrsamt und das Amt für Straßenbau und Erschließung haben ein gemeinsames Genehmigungsverfahren. Es ist daher ein gemeinsamer Antrag für die Genehmigungsarten „Verkehrsrechtliche Anordnung“ und „Bauliche Sondernutzung“ notwendig.

Reichen Sie den entsprechenden Antrag mit Unterlagen per E-Mail, schriftlich oder zu den Öffnungszeiten beim Amt für Straßenbau und Erschließung persönlich (über die Leistung bauliche SondernutzungInternal Link unter dem Punkt Anträge/Formulare) ein. Beachten Sie bitte die Regelungen des Amtes für Straßenbau und Erschließung, beispielsweise für Baustelleneinrichtungsflächen.

Sie bekommen abschließend beide Genehmigungen und einen gemeinsamen Gebührenbescheid per Post zugestellt oder können diese beim Straßenverkehrsamt abholen. Verlängerungen oder Änderungen der Anordnung sind nur über die Antragsformulare des Amtes für Straßenbau und Erschließung möglich (über die Leistung bauliche SondernutzungInternal Link unter dem Punkt Anträge/Formulare)


Welche Unterlagen werden benötigt?

 Der Antragsteil "Verkehrsrechtliche Anordnung" setzt folgende Bedingungen voraus:

  • Antrag
  • einen auf die Örtlichkeit der Baumaßnahme abgestimmten Verkehrszeichenplan
  • Schulungsnachweise MVAS 99
  • ggf. Stellungnahme der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) (siehe Informationen zum Verkehrszeichenplan)

Der Bauherr bzw. sein Beauftragter muss bei der Beantragung der Genehmigung einen Verkehrszeichenplan vorlegen. Der Verfasser des Verkehrszeichenplans benötigt eine Qualifikation auf der Basis des Merkblattes über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99). Dies gilt auch für die im Antrag benannte verantwortliche Person. Die Schulungsnachweise sind dem Straßenverkehrsamt vorzulegen.

Das MVAS 99 empfiehlt auch für den Auftraggeber eine ein- bis dreitägige und für den Auftragnehmer eine zwei- dreitägige Schulung. Eine solche Schulung ist sinnvoll, weil auch diese Beteiligten im Schadensfall haften können. Weitere Hinweise zum Verkehrszeichenplan und Besonderheiten zur Antragstellung erhalten Sie im Informations-Blatt Verkehrszeichenplan.

Beachten Sie zusätzlich die Regelungen für die bauliche SondernutzungInternal Link des Amtes für Straßenbau und Erschließung.

 

Informationen zum Verkehrszeichenplan

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis des Straßenverkehrsamtes und beruhen auf der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst).

Die Gebühren werden auch fällig, wenn Sie die Arbeiten nicht ausführen können.

Gebührenverzeichnis des Straßenverkehrsamtes

Bearbeitungsdauer

Nach Antragseingang beträgt die Bearbeitungsdauer bis zu sechs Wochen. Sind Lichtzeichenanlagen (Ampeln) betroffen, beträgt die Bearbeitungsdauer bis zu acht Wochen.

Rechtsgrundlage

§ 45 Absatz 1,3 und 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Bestandteil der Verkehrsrechtlichen Anordnung sind alle Vorgaben der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA).  

Als Grundbaustein für einen Verkehrszeichenplan können die dort abgebildeten Regelpläne dienen.

Rechtsbehelf

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides können Sie Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Sitz: Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18) erheben.

Anträge / Formulare

Den gemeinsamen Antrag erreichen Sie über nachfolgenden Link.

Bauliche Sondernutzung

Was sollte ich noch wissen?

Für den Antragsteil "Verkehrsrechtliche Anordnung" beachten Sie bitte folgende Hinweise:

 

Der Bauherr

Der Bauherr hat seine Arbeitsstelle ordnungsgemäß abzusichern, sodass sich dort niemand verletzen kann. Das Straßenverkehrsamt empfiehlt eine Baustellenabsicherungsfirma zu beauftragen.

 

Es haben sich Änderungen ergeben? Darf von der vorhandenen Genehmigung abgewichen werden?

Nein. Grundsätzlich muss die Genehmigung wie angeordnet umgesetzt werden. Sollten unerwartet Änderungen notwendig sein, ist Kontakt mit dem Amt für Straßenbau und Erschließung aufzunehmen.

 

Der genehmigte Zeitraum reicht nicht aus?

Eine Verlängerung ist unter Umständen möglich, sofern die Bauarbeiten tatsächlich begonnen wurden. Hierfür ist der vollständig ausgefüllte gemeinsame Verlängerungsantrag des Straßenverkehrsamtes und des Amtes für Straßenbau und Erschließung spätestens zwei Arbeitstage vor Ablauf der Genehmigung erforderlich.

Genehmigungen können nur verlängert werden, wenn der Beginn der Arbeiten mit dem entsprechenden Formular (Beginn-/Fertigmeldung) der Baustellenkoordinierung gemeldet wurde.

 

Die genehmigten Arbeiten konnten nicht termingerecht ausgeführt werden?

Die Genehmigung kann erneut für gültig erklärt werden, sofern sich an dem tatsächlichen Inhalt, der Lage des Baufeldes und den vorhandenen Plänen nichts verändert hat. Hierfür bitte den Antrag auf Verschiebung einer verkehrsrechtlichen Anordnung (siehe Punkt Anträge / Formulare) nutzen und mit den entsprechenden Unterlagen zu uns senden.

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Sie erhalten eine verkehrsrechtliche Anordnung und Sondernutzungserlaubnis.

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