FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

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Fahrzeugzulassung

Verlust oder Diebstahl eines oder beider Kennzeichen/-s

Zuständige Stelle

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Am Römerhof 19
60486 Frankfurt am Main
Telefon
Hotline KfZ-Zulassung
Technische Angelegenheiten und Import KFZ
Technische Angelegenheiten und Import KFZ
Fax
KfZ-Zulassung allgemein
Fachbereich Versicherung
Technische Angelegenheiten und Import KFZ
E-Mail

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Leistungsbeschreibung

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Ab dem 01.10.2005 werden bei Kfz-Zulassungen durch die EU-Harmonisierung der Zulassungsdokumente nur noch die nach EU-Richtlinien vorgegebenen Zulassungsdokumente ausgestellt, welche die alten Vordrucke für Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ablösen. Von diesem Tag an muss jede Zulassungsbehörde die neuen Zulassungsdokumente ausfüllen. 


Sollte das Fahrzeug auf eine Firma (juristische Person) zugelassen sein, so wird noch ein aktueller Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung der Stadt Frankfurt am Main und ggf. eine Vollmachtserklärung des Geschäftsführers/Prokuristen und den Personalausweis oder Reisepass des/der Bevollmächtigten benötigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
    der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters. Bei Vorlage des Reisepasses oder ausländischen Personalausweises
    und einer Meldebescheinigung, deren Ausstellungsdatum über drei Monate zurück liegt, oder bei Nichtvorlage der
    Meldebescheinigung ist ein gebührenpflichtiger Abruf der Meldedaten erforderlich. Die Kosten hierfür betragen € 10,00
  • Diebstahlsanzeige über d. Kennzeichen oder
  • Bei Verlust: Eidesstattliche Versicherung der Person, die das Kennzeichen / die Kennzeichen verloren hat.
    Hinweis:
    Wurde/-n das Kennzeichen / die Kennzeichen nicht durch den eingetragenen Halter verloren, so muss der
    Halter schriftlich bestätigen, wer für den Zeitpunkt des Verlustes für das Kennzeichen / die Kennzeichen verantwortlich war.
    Eine Bevollmächtigung zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung ist rechtlich nicht zulässig.
  • das evtl. noch vorhandene zweite Kennzeichen
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person

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