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Fahrzeugzulassung

Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugbriefes/Zulassungsbescheinigung Teil II

Zuständige Stelle

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Am Römerhof 19
60486 Frankfurt am Main
Telefon
Hotline KfZ-Zulassung
Technische Angelegenheiten und Import KFZ
Technische Angelegenheiten und Import KFZ
Fax
KfZ-Zulassung allgemein
Fachbereich Versicherung
Technische Angelegenheiten und Import KFZ
E-Mail

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Leistungsbeschreibung

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Ab dem 01.10.2005 werden bei Kfz-Zulassungen durch die EU-Harmonisierung der Zulassungsdokumente nur noch die nach EU-Richtlinien vorgegebenen Zulassungsdokumente ausgestellt, welche die alten Vordrucke für Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ablösen. Von diesem Tag an muss jede Zulassungsbehörde die neuen Zulassungsdokumente ausfüllen. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass Sie auch Ihren bisherigen Fahrzeugschein gegen die Zulassungsbescheinigung Teil I austauschen. Um den Austausch und somit auch die Erstellung des Zulassungsbescheinigung Teil I vorzunehmen benötigen Sie auch Ihren alten Fahrzeugschein.

Sollte das Fahrzeug auf eine Firma (juristischen Person) zugelassen sein, so wird noch ein aktueller Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung der Stadt Frankfurt am Main und ggf. eine Vollmachtserklärung des Geschäftsführers/Prokuristen und den Personalausweis oder Reisepass des/der Bevollmächtigten benötigt.


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters. Bei Vorlage des Reisepasses oder ausländischen Personalausweises und einer Meldebescheinigung, deren Ausstellungsdatum über drei Monate zurück liegt, oder bei Nichtvorlage der Meldebescheinigung ist ein gebührenpflichtiger Abruf der Meldedaten erforderlich. Die Kosten hierfür betragen € 10,00
  • Diebstahlsanzeige über den Fahrzeugbriefes/Zulassungsbescheinigung Teil II oder
  • Bei Verlust: Eidesstattliche Versicherung der Person, die den Fahrzeugbriefes / Zulassungsbescheinigung Teil II verloren hat.

    Hinweis:

    Wurde Fahrzeugscheines/Zulassungsbescheinigung Teil I nicht durch den eingetragenen Halter verloren, so muss der Halter schriftlich bestätigen, wer für den Zeitpunkt des Verlustes für den Fahrzeugscheines/Zulassungsbescheinigung Teil I verantwortlich war.
    Eine Bevollmächtigung zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung ist rechtlich nicht zulässig.
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person

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