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Fahrzeugzulassung

Kurzzeitkennzeichen

Zuständige Stelle

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Am Römerhof 19
60486 Frankfurt am Main
Telefon
Hotline KfZ-Zulassung
Technische Angelegenheiten und Import KFZ
Technische Angelegenheiten und Import KFZ
Fax
KfZ-Zulassung allgemein
Fachbereich Versicherung
Technische Angelegenheiten und Import KFZ
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Leistungsbeschreibung

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Seit 1998 gibt es das Kurzeitkennzeichen in Deutschland. Es löste als Überführungskennzeichen weitgehend das noch heute bekannte „Rote Überführungskennzeichen“ ab. Letzteres gibt es nur noch für Händler und zur ausschließlich gewerblichen Nutzung. Die Autokennzeichen sind an das Fahrzeug gebunden. Das Kurzzeitkennzeichen kann genutzt werden, um …

  • Fahrzeuge zu überführen,
  • Test- und Probefahrten zu machen und
  • zum TÜV zu fahren.

Für die Anmeldung werden seit Frühjahr 2015 Fahrzeugpapiere und eine gültige Hauptuntersuchung (HU) benötigt. Ohne HU wird der Gültigkeitsbereich eingeschränkt, so dass das Kurzzeitkennzeichen nur in einem bestimmten örtlichen Radius mit bestimmten Zweck gültig ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. 
Ausnahme: Registerauszüge des Amtsgerichts und Gewerbeschein

  • Original Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ggf. COC (EG-Übereinstimmungsbescheinigung)
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung, entweder durch Vorlage des HU-Berichts im Original 
    oder durch die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I/ im Fahrzeugschein
  • Nachweis der Sicherheitsprüfung (bei Nutzfahrzeugen)
  • Versicherungsbestätigungsnummer (sog. eVB)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Bürgeramtes/Meldebehörde.
    Bei Vorlage des Reisepasses oder ausländischen Personalausweises und einer Meldebescheinigung, deren Ausstellungsdatum 
    über drei Monate zurück liegt, oder bei Nichtvorlage der Meldebescheinigung ist ein gebührenpflichtiger Abruf der Meldedaten 
    erforderlich. Die Kosten hierfür betragen € 10,00. Der Abruf der Meldedaten kann jedoch nur für Personen erfolgen, 
    die ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main haben.

Die Zulassung auf Firmen (Juristische Personen) macht die Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht bei Einzelkaufleuten) und eines Gewerbescheins erforderlich. Bei Freiberuflern tritt an die Stelle des Gewerbescheins der Mietvertrag über die Geschäftsräume.

Bei Antragstellern ohne (Wohn)Sitz im Inland ist die Zulassungsbehörde des Wohnortes oder des Aufenthaltsortes eines Empfangsberechtigten zuständig. Die Empfangsberechtigung ist durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung nachzuweisen.

Beauftragte Personen müssen zusätzlich zu den genannten Unterlagen eine Vollmacht vorweisen und sich zur Person durch gültigen Lichtbildausweis ausweisen können.

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