Hier geht's zur
Online Terminverwaltung ZulassungExternal Link
Seit 1998 gibt es das Kurzeitkennzeichen in Deutschland. Es löste als Überführungskennzeichen weitgehend das noch heute bekannte „Rote Überführungskennzeichen“ ab. Letzteres gibt es nur noch für Händler und zur ausschließlich gewerblichen Nutzung. Die Autokennzeichen sind an das Fahrzeug gebunden. Das Kurzzeitkennzeichen kann genutzt werden, um …
Für die Anmeldung werden seit Frühjahr 2015 Fahrzeugpapiere und eine gültige Hauptuntersuchung (HU) benötigt. Ohne HU wird der Gültigkeitsbereich eingeschränkt, so dass das Kurzzeitkennzeichen nur in einem bestimmten örtlichen Radius mit bestimmten Zweck gültig ist.
Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.
Ausnahme: Registerauszüge des Amtsgerichts und Gewerbeschein
Die Zulassung auf Firmen (Juristische Personen) macht die Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht bei Einzelkaufleuten) und eines Gewerbescheins erforderlich. Bei Freiberuflern tritt an die Stelle des Gewerbescheins der Mietvertrag über die Geschäftsräume.
Bei Antragstellern ohne (Wohn)Sitz im Inland ist die Zulassungsbehörde des Wohnortes oder des Aufenthaltsortes eines Empfangsberechtigten zuständig. Die Empfangsberechtigung ist durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung nachzuweisen.
Beauftragte Personen müssen zusätzlich zu den genannten Unterlagen eine Vollmacht vorweisen und sich zur Person durch gültigen Lichtbildausweis ausweisen können.