Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. Ausnahme: Registerauszüge des Amtsgerichts und Gewerbeschein.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Kennzeichenschilder (die Vorlage ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt ist)
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung, entweder durch Vorlage des HU-Berichts im Original oder durch die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung I / im Fahrzeugschein
- Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder gültigen Ausweisersatz
- Bei Vorlage eines gültigen ausländischen Ausweisdokumentes oder gültigen Ausweisersatz zusätzlich eine Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Bei Nichtvorlage der Meldebescheinigung könnten die Meldedaten (nur bei Wohnsitz in Frankfurt am Main) gebührenpflichtig abgerufen werden. Die Kosten hierfür betragen € 10,00
- Bei Antragstellung ohne Wohnsitz im Inland, ist die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens nur dann möglich, wenn ein Empfangsberechtigter (natürliche Person –Privatperson-) mit Hauptwohnsitz in Frankfurt am Main bestellt ist.
Der vom Halter/der Halterin bestellte Empfangsberechtigte hat gegenüber der Zulassungsbehörde seine Personalien und Anschrift anhand der vorerwähnten Ausweisdokumente nachzuweisen.
- Die Zulassung auf Firmen (Juristische Personen) macht die Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht bei Einzelkaufleuten) und eines Gewerbescheins erforderlich. Bei Freiberuflern tritt an die Stelle des Gewerbescheins der Mietvertrag über die Geschäftsräume
- Innerhalb des Euro-Zahlungsraumes SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer oder Bescheinigung des Hauptzollamtes über die Bareinzahlung der Kraftfahrzeugsteuer
- Beauftragte Personen müssen zusätzlich zu den genannten Unterlagen eine Vollmacht vorweisen und sich zur Person durch gültigen Lichtbildausweis ausweisen können
Die Zulassung auf Firmen (Juristische Personen) macht die Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht bei Einzelkaufleuten) und eines Gewerbescheines erforderlich. Bei Freiberuflern tritt an die Stelle des Gewerbescheines der Mietvertrag über die Geschäftsräume.