FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

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Besondere Erlaubnisse

Haltverbot bei Umzügen

Halteverbot bei Umzügen

Zuständige Stelle

Gutleutstraße 191
60327 Frankfurt am Main
Telefon
E-Mail

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Leistungsbeschreibung

Sie möchten umziehen und benötigen eine Genehmigung für das Aufstellen eines Haltverbot ?

Hier erfahren Sie, wann Sie ein Haltverbot beantragen und was Sie beachten müssen.

Verfahrensablauf

  • Senden Sie den Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Umzugstermin an das Straßenverkehrsamt.

  • Beauftragen Sie eine Fachfirma zur Aufstellung von Verkehrsschilder

Sie können Ihren Antrag und Unterlagen per E-Mail zusenden oder zu den Öffnungszeiten persönlich abgeben.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Ausstellung der Genehmigung werden Verwaltungsgebühren fällig, auch wenn es nicht zur Ausführung kommen kann oder sich der Ausstellungstermin verschiebt.

Hinweis: Für die selbst zu beschaffenden Verkehrszeichen werden noch Leihkosten fällig. 

Gebührenverzeichnis des Straßenverkehrsamtes

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Senden Sie den Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Umzugstermin an das Straßenverkehrsamt.
  • Die Haltverbotsschilder müssen drei volle Kalendertage vor dem Umzug aufgestellt werden, um rechtswirksam zu sein! (Der Aufstelltag und der erste Gültigkeitstag werden nicht mitgerechnet.)

Bearbeitungsdauer

Nach Antragseingang beträgt die Bearbeitungszeit bis zu zwei Wochen. Stellen Sie Ihren Antrag daher rechtzeitig vor dem Umzug.

Rechtsgrundlage

§ 45 Absatz 1,3 und 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Rechtsbehelf

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides können Sie Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Sitz: Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18) erheben.

Was sollte ich noch wissen?

Woher bekommen Sie die erforderlichen Verkehrszeichen?

Bitte wenden Sie sich an Fachfirmen (beispielsweise Baustellenabsicherungsfirmen, Umzugsunternehmen), die diese Schilder verleihen und gegebenenfalls auch für Sie aufstellen. Solche Firmen finden Sie unter anderem in den Gelben Seiten oder im Internet unter "Baustellenabsicherung".
Das Straßenverkehrsamt verfügt über keine Verkehrszeichen und kann diese daher auch nicht aufstellen.

Soll es schneller gehen oder möchten Sie sich ein wenig Arbeit ersparen?! Hier ein kleiner Hinweis: Einige der Baustellenabsicherungs-/Umzugsfirmen sind im Besitz einer Jahresgenehmigung zum Aufstellen von Haltverboten bei Umzügen und Möbellieferungen. Sie sind somit von der Einzelgenehmigung befreit. Sollten Sie sich für diesen Weg entscheiden, wird von diesen Firmen alles für Sie geregelt.

Fachfirmen können einen Antrag auf eine Jahresgenehmigung stellen oder bestehende Jahresgenehmigungen verlängern lassen.

Wichtig!

Bei der Aufstellung der Schilder muss außerdem eine so genannte Beweisliste geführt werden. Diese enthält die Kennzeichen der Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Aufstellung der Haltverbotsschilder in dem abgegrenzten Bereich parkten. Nur so kann später nachgewiesen werden, dass die Fahrzeuge nicht rechtzeitig weggefahren bzw. dass andere Fahrzeuge nach Aufstellung der Schilder in diesem Bereich abgestellt worden sind.

Haltverbot zugeparkt?

Falls sich die anderen Verkehrsteilnehmer:innen nicht an das rechtzeitig angekündigte Haltverbot halten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Halten Sie die verkehrsrechtliche Anordnung sowie die Beweisliste vor Ort bereit.
Melden Sie sich beim Verkehrssicherheitstelefon des Straßenverkehrsamtes unter 069 /212 36360.

Von dort aus wird im Rahmen der personellen Möglichkeiten versucht, Ihnen möglichst zeitnah eine Streife zu schicken. Diese wird vor Ort nach den rechtlichen Vorgaben tätig werden.

Ortsfestes Haltverbot?

Sollte vor Ihrer Umzugsadresse das Parken und Halten durch bestehende Beschilderung verboten sein, besteht in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an das zuständige Sachgebiet "Ausnahmegenehmigungen".

 

Halt- und Parkerleichterungen

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Sie erhalten eine Verkehrsrechtliche Anordnung.

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