Mietrecht Wohnungsmängel
Informationen über Möglichkeiten der Beseitigung und einer Mietminderung
Die Frage, ob ein Wohnungsmangel vorliegt und wer den Mangel zu beheben hat, führt in der Praxis oft zu Problemen. Wir möchten Sie deshalb gern über das Thema Wohnungsmängel und die rechtlichen Möglichkeiten informieren.
Was ist ein Wohnungsmangel?
Ein Wohnungsmangel liegt vor, wenn die Wohnung bei der Überlassung an die Mieterseite bereits einen Fehler hatte oder wenn während der Mietzeit ein Fehler auftritt, der die „Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert“.
Dies kann nach § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dazu führen, dass die Miete für eine gewisse Zeit nicht gezahlt werden muss oder herabgesetzt werden kann (Mietminderung).
Typische Mängel in der Wohnung oder im Haus sind zum Beispiel:
- Feuchtigkeit/Schimmelbildung
- undichte Fenster und Türen
- Heizungsausfall
- fehlender, vertraglich zugesicherter Nebenraum
Aber auch Beeinträchtigungen von außen, wie beispielsweise erheblicher Baulärm, ein Gerüst vor dem Haus oder ständiger Lärm aus der Nachbarwohnung können Wohnungsmängel sein.
Weiterführende Informationen
Ein ausführliches Infoblatt mit einem Muster für eine Mängelanzeige und einem „Störungsprotokoll“ zum Download haben wir für Sie bereit gestellt (siehe unten).
Folgende Fragen werden beantwortet:
- Was ist ein Wohnungsmangel?
- Wer muss Wohnungsmängel beseitigen?
- Was muss die Mieterin oder der Mieter tun?
- Welche Rechte hat die Mieterin oder der Mieter?
- Wer muss was beweisen?
Wohnungsaufsicht einschalten?
Können Sie nicht zivilrechtlich gegen die Vermieterseite vorgehen oder sind die zivilrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, helfen Ihnen bei stark beeinträchtigenden Mängeln die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohnungsaufsicht Internal Linkweiter. Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.
Weitere Fragen beantworten wir, die Mietrechtliche Beratung, Ihnen gerne auch telefonisch oder in einem persönlichen Beratungsgespräch: Wir beraten Ratsuchende, deren Nettoeinkommen 2150 € zuzüglich 650 € für jede weitere zum Haushalt gehörende Person nicht übersteigt.
Ihr Amt für Wohnungswesen
Mietrechtliche Beratung