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Ordnungsamt

Allgemeinverfügung - Sperrbezirks-Anordnung zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen

03.07.2020, 13:51 Uhr

Grafik des Sperrgebiets Amerikanische Faulbrut 2020
Sperrgebiet Amerikanische Faulbrut 2020_16_9 © Stadt Frankfurt am Main , Foto: Jenisch, Michael

Allgemeinverfügung

Sperrbezirks-Anordnung zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Am 01.07.2020 wurde bei einem Bienenstand in Frankfurt am Main der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt.

Das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main, Abteilung Veterinärwesen, ordnet deshalb gemäß § 10 und 11 der Bienenseuchenverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2004 (BGBL. I S. 2738) folgendes an:

1.
Der Osten der Gemarkung Schwanheim wird zum Sperrbezirk erklärt. Der Main bildet die nördliche Begrenzung. Im Osten und Süden ist der Sperrbezirk durch die Gemarkungsgrenzen der Gemarkung Schwanheim definiert. Westlich ist der Sperrbezirk begrenzt durch den Verlauf der Unterschweinstiegschneise bis zur Haltestelle Waldfriedhof der Stadtbahn. Die westliche Begrenzung verläuft im Weiteren entlang der Stadtbahnlinie in westlicher Richtung bis zur Rheinlandstraße, dort folgt sie der Rheinlandstraße nach Norden in direkter Linie bis zum Main.

2.
Die Besitzer von im Sperrbezirk stehenden Bienenvölkern haben dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Bienenstände dem Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main, Abteilung Veterinärwesen, anzuzeigen (Tel.: 069/212-47099).

3.
Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
4.         
Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

5.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Ausgenommen hiervon ist für den menschlichen Verzehr bestimmter Honig.

6.
Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

7.
Die Anordnung gilt ab dem Tage der Bekanntmachung.

8.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung basiert auf §§ 6 Abs. 1 Nr. 18, 37 Satz 1 Tiergesundheitsgesetz vom 22.05.2013 (BGBL. I, S. 1324). Widerspruch und Anfechtungsklage haben demzufolge keine aufschiebende Wirkung.

9.
Die Zuständigkeit für die Errichtung eines Sperrbezirkes ist in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Fut-termittelüberwachung und zur Änderung von Zuständigkeitsbestimmungen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 08.11.2010 (GVBL. I, S. 354) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung vom 21.03.2005 (GVBL. I S. 299). 

Begründung:
Die Amerikanische Faulbrut ist eine gefährliche Erkrankung der Bienen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Produktion von Honig hat und deshalb große wirtschaftliche Schäden verursachen kann. Die Behandlung dieser Bienenseuche unterliegt deshalb der Tierseuchen-Gesetzgebung. Ihr Erreger ist ein sporenbildendes Bakterium namens Paenibacillus larvae (früher Bacillus larvae genannt). Paenibacillus larvae befällt ausschließlich die Bienenbrut. Die Bakterien vermehren sich in der Larve, töten diese dabei ab und gehen dann in die umweltbeständige Dauerform, die als Spore bezeichnet wird, über. Aus der weißen Bienenlarve entsteht dabei eine braune, fadenziehende Masse, die Millionen von Sporen enthält. Im eingetrockneten Zustand, als sogenannter Faulbrutschorf, ist sie nur schwer aus der Zelle zu entfernen. Weitere Symptome der Amerikanischen Faulbrut sind löchrige, eingesunkene Zelldeckel und ein lückiges Brutnest.
Erwachsene Bienen können nicht an Faulbrut erkranken, verbreiten aber die Sporen beispielsweise in ihrem Haarkleid oder als Ammenbienen über das Futter und führen so die Infektionskette fort.

Für den Menschen ist der Erreger ungefährlich, so dass mit Sporen belasteter Honig unbedenklich verzehrt werden kann. Von den Bienen jedoch ist solcher Honig fernzuhalten, da sie sich daran anstecken können.

Gerade im Honig können die Sporen nämlich besonders gut überleben (Sporenbelasteter Honig, insbesondere Importhonig aus größeren Abfüllbetrieben, ist übrigens die hauptsächliche Quelle für Neuinfektionen).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main, Ordnungsamt, Abteilung Veterinärwesen (32.6), Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main Widerspruch einlegen.

Mit Rücksicht auf den angeordneten sofortigen Vollzug entfällt die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruchs gegen diese Verfügung, so dass der Widerspruch die Durchsetzung dieser Anordnung nicht hindert.

Im Auftrag



Karin Müller
Ltd. Magistratsdirektorin

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