Privatschulen
Gemäß § 60 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes kann die Vollzeitschulpflicht auch durch den Besuch einer Privatschule (Ersatzschule) erfüllt werden.
Genehmigung und Finanzierung von Ersatzschulen
Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörden errichtet und betrieben werden. Ihre finanzielle Förderung durch das Land Hessen ist im Ersatzschulfinanzierungsgesetz geregelt.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Staatlichen Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main und hierExternal Link.