Was verändert sich mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft und erleichtert die Einreise und den Aufenthalt von qualifizierten Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland. Ausländische Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung sollen künftig leichter nach Deutschland zu Arbeitszwecken einwandern können. Nachstehend haben wir die Neuerungen zusammengefasst:
Fachkräfte
Definition Fachkraft
Eine Fachkraft kann eine
Beschäftigung ausüben, die zu ihrer erworbenen Qualifikation passt. Das
bedeutet, dass künftig eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht
wird. Als Fachkraft gelten Personen mit
Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Voraussetzung ist für beide
Gruppen, dass ihre ausländische Qualifikation durch die in Deutschland zuständigen
Stellen anerkannt ist. Um einen
Aufenthaltstitel als Fachkraft zu erhalten, müssen die meisten Menschen
ein deutsches Arbeitsvisum oder ein Visum
für Arbeitssuchende bei einer deutschen
Botschaft oder einem deutschen Konsulat beantragen. Dabei handelt es sich um
Langzeitvisa, die es Ihnen an sich nicht erlauben, in Deutschland zu arbeiten –
es dient lediglich dazu, den Ausländerbehörden zu zeigen, dass Sie legal und
mit der Absicht zu arbeiten in das Land eingereist sind. Innerhalb von drei
Monaten nach der Einreise mit dem Arbeitsvisum sollten Sie den Aufenthaltstitel
bei der Ausländerbehörde beantragen, die für Ihren Wohnsitzort zuständig ist.
Staatsangehörige der USA, Kanadas, Japans, Australiens, Israels, Südkoreas und
Neuseelands können in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen, ohne
vorher ein Visum zu beantragen.
Arbeitsmarkteinstieg
Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird
erleichtert: Die qualifizierte Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag
beziehungsweise ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland
anerkannte Qualifikation vorweisen. Die Vorrangprüfung durch die
Bundesagentur für Arbeit (BA) entfällt in den meisten Fällen. Das
bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten
Arbeitsplatz Bewerber*innen aus Deutschland oder der EU zur Verfügung
stehen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft allerdings weiterhin die
Arbeitsbedingungen.
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Fachkräfte mit akademischer
Ausbildung können nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen
Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten
Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen
und für die grundsätzlich eine berufliche, akademische Ausbildung
vorausgesetzt wird. Ausgeschlossen sind Helfer- und Anlernberufe, es muss sich
in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Akademische Fachkräfte
können entweder eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU erhalten.
Die Blaue Karte EU setzt im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ein
Mindesteinkommen voraus.
Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung
Die Beschäftigung von
Fachkräften mit beruflicher, das heißt nicht-akademischer Ausbildung ist nicht
mehr auf Engpassberufe beschränkt. Mit einer in Deutschland anerkannten
Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten
Beschäftigung auch diesen Fachkräften den Zugang zu allen Berufen, für die sie
ihre Qualifikation befähigt.
Die Einreise zur
Arbeitsplatzsuche
Auch Fachkräften mit qualifizierter
Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie
erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monaten. Voraussetzung ist,
dass die ausländische Qualifikation durch die jeweils zuständige Stelle in
Deutschland anerkannt wurde, der Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert
ist und der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse vorhanden
sind. In der Regel sind dabei mindestens Deutschkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für SprachenExternal Link gefordert. Während des
Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn
Stunden in der Woche möglich. Dadurch können Arbeitgebende und die ausländische
Fachkraft testen, ob sie zueinander passen. Die Probebeschäftigung wird auch
für Fachkräfte mit anerkannter akademischer Ausbildung ermöglicht, die wie bisher
ebenfalls für bis zu sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen dürfen.
Aufenthalt für
Qualifizierungsmaßnahmen
Die Möglichkeiten zum Aufenthalt
für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden ausgebaut. Voraussetzung ist
dabei grundsätzlich, dass ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der
jeweils zuständigen Stelle in Deutschland durchgeführt wurde, in dem Defizite
der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen
Ausbildung festgestellt wurden (Anerkennungsbescheid). Weitere Voraussetzung
für die Erteilung eines Visums zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen
sind unter anderem der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse.
Dies sind in der Regel mindestens hinreichende Deutschkenntnisse (entspricht
Sprachniveau A2). Die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis kann nun beispielsweise
zu diesem Zweck um sechs Monate auf einen Höchstzeitraum von zwei Jahren
verlängert werden. Nach Ablauf des Höchstzeitraums der Aufenthaltserlaubnis
kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, des Studiums oder der
Erwerbstätigkeit erteilt werden.
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland
Künftig können ausländische Fachkräfte
bereits nach vier Jahren (vorher fünf Jahre) die Niederlassungserlaubnis in
Deutschland erhalten. Die bestehenden Vergünstigungen für Personen mit einer
Blauen Karte EU bleiben hiervon unberührt.
WAS IST ZU TUN, UM ALS FACHKRAFT IN DEUTSCHLAND ARBEITEN ZU KÖNNEN?
Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Wichtig ist, dass Sie zunächst Ihre
ausländische Qualifikation anerkennen lassen. Grundlegende Information zum
Anerkennungsverfahren und zur Zuwanderung nach Deutschland erhalten Sie bei der
Hotline Arbeiten und Leben in DeutschlandExternal Link. Weitere
Informationen zu diesem Verfahren finden Sie im Bereich Anerkennung ausländischer BerufsqualifikationenExternal Link.
Sprachkenntnisse
Insbesondere für die Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes oder zur
Suche eines Arbeitsplatzes als Fachkraft mit Berufsausbildung, aber auch für
den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen sind Sprachkenntnisse erforderlich.
Weitere Informationen zu Lernangeboten finden Sie im Bereich Deutsch lernenExternal Link.
Ansprechpartner*innen für Visum/ Aufenthalt
Befinden Sie sich noch in Ihrem
Heimatland, so sind für die Erteilung des notwendigen Visums die deutschen
Auslandsvertretungen zuständig. Die Adressen der deutschen Institutionen in
Ihrer Nähe finden Sie auf der WeltkarteExternal Link. Wenn Sie bereits in Deutschland leben, müssen Sie bei
Fragen zu Aufenthalt und Visum die Ausländerbehörden kontaktieren.
Auszubildende und Studierende
Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes
Für Studieninteressierte ist es heute
schon möglich, zur Studienplatzsuche einzureisen. Nach der neuen Regelung
können zukünftig auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen
Ausbildungsplatz zu suchen. Vorausgesetzt werden dabei Deutschkenntnisse auf
dem Niveau B2, ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein
Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25
Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung.
Deutschsprachkurs zur Vorbereitung auf die Ausbildung
Mit einer Aufenthaltserlaubnis für eine
qualifizierte Berufsausbildung darf zur Vorbereitung ein Deutschsprachkurs oder
ein berufsbezogener Deutschsprachkurs besucht werden.
Erweiterte Wechselmöglichkeiten für internationale Studierende in
Deutschland
Internationale
Studierende haben bereits die Möglichkeit, auch bevor sie ihr Studium
abgeschlossen haben, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln. Sie können zum
Beispiel, anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und
dafür eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer beruflichen Ausbildung
erhalten. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz baut diese Wechselmöglichkeiten
aus: Unter besonderen Voraussetzungen und nach Prüfung durch die Bundesagentur
für Arbeit, kann bereits während eines Studienaufenthalts oder eines
Aufenthalts zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein Arbeitsplatzangebot als
Fachkraft angenommen werden. Damit einhergeht der Wechsel in eine
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung.
Niederlassungserlaubnis für Absolvent*innen einer Ausbildung in
Deutschland
Ausländische
Absolvent*innen einer Berufsausbildung in Deutschland können durch das neue
Gesetz, ebenso wie Hochschulabsolvent*innen, bereits nach zwei Jahren eine
Niederlassungserlaubnis erhalten.
Unternehmen
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Arbeitgeber*innen
können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren
bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, das die Dauer
des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzen wird.
Folgende Informationen beziehungsweise Schritte sind dabei wichtig:
- Unternehmen und Ausländerbehörde vereinbaren, dass ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird. Die Vereinbarung enthält eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) und Fristen. Weiterhin werden die benötigten Dokumente und die Kommunikationswege während des Verfahrens beschrieben.
- Die Ausländerbehörde berät Arbeitgeber, unterstützt sie, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen entscheiden.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung, die sie der Auslandsvertretung und dem beziehungsweise der Arbeitgeber*in zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Die Fachkraft bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung in ihrem Heimatstaat zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung (das der beziehungsweise die Arbeitgeber*in weitergeleitet hat) mit den weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
- Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei zeitlich zusammenhängender Antragstellung (innerhalb von sechs Monaten) auch Eheleute sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
- Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411 Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75 Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
- Wichtig ist, dass das beschleunigte Fachkräfteverfahren keine Erfolgsgarantie umfasst. Sollte die Anerkennung der Berufsqualifikation scheitern oder das Visum aus anderen rechtlichen Gründen nicht erteilt werden können, wird die Gebühr nicht erstattet.
Hier finden Sie weitere Informationen für Arbeitgeber zum beschleunigten Fachkräfteverfahren - Stand März 2020 (pdf , 134KB)Download Link
Kontakt für
Unternehmen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren:
Für
Arbeitgeber im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Frankfurt am Main
erreichen Sie die Ansprechpartner für das beschleunigte Fachkräfteverfahren wie
folgt:
Telefon:
+49 69 212-43982
Telefax: +49 69 212-43738
E-Mail: abh-43.4@stadt-frankfurt.deInternal Link