Wettaufwandsteuer
Die Stadt Frankfurt am Main erhebt seit dem 01.07.2018 eine
Wettaufwandsteuer als örtliche Aufwandsteuer. Grundlage hierfür ist die von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossene Satzung über die Erhebung einer
Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main
(Wettaufwandsteuersatzung) vom 26.04.2018 in der aktuell geltenden Fassung.
Die Steuer wird für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und
Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von
Wettscheinen (auch an Terminals o. ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse
ermöglichen, erhoben. Die Wettaufwandsteuer beträgt 3 % des
Brutto-Wetteinsatzes der Wettenden ohne jegliche Abzüge. Steuerschuldner ist
der/die Betreiber/in (Veranstalter/in) des Wettbüros. Der Steuerschuldner ist
verpflichtet, die Steuer in der Steueranmeldung monatlich selbst zu errechnen.
Wer ein Wettbüro eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich,
spätestens innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Kassen- und Steueramt der Stadt
Frankfurt am Main durch Anmeldung anzuzeigen. Hierfür ist das Formular
Anmeldung eines Wettbüros zu verwenden. Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes
durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) besteht die
Steuerpflicht des bisherigen Betreibers bis zum Eingang der Änderungsmitteilung
fort.
Bankverbindung für Wettaufwandsteuer:
Frankfurter Sparkasse
IBAN: DE95 5005 0201 0200 6563 17
BIC: HELADEF1822
(Bitte Buchungszeichen bei Zahlung angeben)