Spielapparatesteuer und Steuer auf Vergnügen besonderer Art
Die Stadt Frankfurt am Main erhebt eine Steuer auf
Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen
besonderer Art als örtliche Aufwandssteuer.
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch der
nachfolgend genannten Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Steuer unterliegen:
a) das Benutzen von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie
öffentlich zugänglich sind,
b) das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen
Einrichtungen,
c) Striptease, Peepshows sowie Tabledance und sonstige in Nachtlokalen oder
vergleichbaren Betrieben übliche Darbietungen wie Porno- und Sexdarstellungen
jeglicher Art (auch die Animation der Gäste durch Unterhalter/innen, das
Vorführen von Filmen und sonstigen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars, FKK-
und Saunaclubs oder ähnlichen Betrieben/Einrichtungen),
d) das Benutzen von Personalcomputern, elektronischen Bildschirmgeräten mit
verschiedenen Funktionen, Spielekonsolen und Simulatoren und ähnliches, wenn
sie mit anderen Geräten verbunden oder zum individuellen oder gemeinsamen
Spielen im Internet verwendet werden können und der Öffentlichkeit im
Satzungsgebiet zugänglich sind (ausgenommen sind Apparate zu Kommunikations-
oder Informationszwecken, zur Aus- und Weiterbildung und Sportgeräte wie
Tischkicker, Billard oder Darts).
Die Bemessungsgrundlage richtet sich
zu a) nach dem Spieleinsatz, welcher sich aus der Summe der von Spielerinnen
und Spielern aufgewendeten Geldbeträge zum Erlangen des Spielvergnügens,
einschließlich der eingesetzten Gewinne (Summe der Einsätze) zusammensetzt.
zu b) nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
zu c) nach dem Entgelt, das für die Teilnahme an einer Veranstaltung erhoben
wird oder nach der Gesamtfläche der für den/die Besucher/-in des Unternehmens
benutzbaren Räume, auch wenn diese nicht unmittelbar den genannten Darbietungen
dienen. Kleiderablagen, Toiletten und vergleichbare Nebenräume sind hiervon
ausgenommen.
In Sauna-, FKK- sowie Swinger Clubs oder vergleichbaren Einrichtungen gilt als
Bemessungsgrundlage die Gesamtfläche der für den/die Besucher/-in des
Unternehmens benutzbaren Räume, die den genannten Darbietungen dienen sowie die
Räume, aus denen die genannten Darbietungen eingesehen werden können.
zu d) nach der Anzahl der technisch selbstständigen Geräte. Besitzt ein Gerät
mehr als eine Spieleinrichtung, an denen gleichzeitig mehrere Spielvorgänge
ausgelöst werden können, gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat.
Die Steuer beträgt seit dem 01.07.2020
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen, in
Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 5,5 v.H. des Spieleinsatzes
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen, in
Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 4 v.H. des Spieleinsatzes
für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum
Gegenstand haben 15 v.H. des Spieleinsatzes
je angefangenem Kalendermonat und Apparat.
Eine abweichende Besteuerung für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach
Festbeträgen ist nur zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle von dem/der
Steuerschuldner/-in betriebenen Apparate im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main
nicht durch elektronische Zählwerkausdrucke manipulations- und revisionssicher
festgestellt werden kann.
Nur in diesen Fällen ist die Besteuerung gemäß den nachfolgend aufgeführten
Festbeträgen je angefangenem Kalendermonat und Apparat durchzuführen:
für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 75,- €
für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten
und sonstigen Aufstellorten 30,- €
für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum
Gegenstand haben 500,- €.
Der Antrag auf abweichende Besteuerung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des
ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres
für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres zu stellen.
Für Spiele um Geld oder Sachwerte in Spielcasinos oder ähnlichen Einrichtungen
werden je angefangenen Quadratmeter und Kalendermonat 50,- € erhoben.
Für Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art werden 25 v. H. des Entgeltes
erhoben. Soweit kein Entgelt zu entrichten ist, beträgt die Steuer 5,- € je
angefangene zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag.
Für das Benutzen von Apparaten der unter d) aufgeführten Kategorie werden
in Spielhallen 75,- €
in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 30,- €.
je Kalendermonat und Gerät festgesetzt.
Das erstmalige Aufstellen ist vor sowie jede Änderung hinsichtlich Art und
Anzahl der aufgestellten Apparate an einem Aufstellort ist dem Magistrat der
Stadt Frankfurt am Main - Kassen und Steueramt - durch den/die Veranstalter/-in
bis zum 10. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.
Anzugeben sind die Typnummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der
Aufstellung. Bei einem Gerätetausch ist der Hersteller, der Gerätename sowie
die Geräte- und Zulassungsnummer anzugeben.
In den unter a), c) und d) aufgeführten der Steuer unterliegenden Fällen ist
der/die Steuerschuldner/-in verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Eine
entsprechende Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist dem
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main - Kassen- und Steueramt – bis zum 15. Tag
nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzureichen.
(Angaben aus der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer
Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und Vergnügen
besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main, abgedruckt im Amtsblatt
der Stadt Frankfurt am Main Nr. 11b vom 10.03.2020).
Bankverbindung für Spielapparatesteuer und Steuer auf Vergnügen besonderer Art:
Frankfurter Sparkasse
IBAN: DE06 5005 0201 0200 0771 80
BIC: HELADEF1822
(Bitte Kassenzeichen bei Zahlung angeben)
Das Formular der Spielapparatesteuer-Erklärung für die Satzung vor dem
01.07.2020 kann weiterhin telefonisch oder per E-Mail angefordert werden.