Spielapparatesteuer und Steuer auf Vergnügen besonderer Art

Spielapparatesteuer und Steuer auf Vergnügen besonderer Art

Kommunale Steuern

Spielapparatesteuer und Steuer auf Vergnügen besonderer Art

Die Stadt Frankfurt am Main erhebt eine Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art als örtliche Aufwandssteuer.
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch der nachfolgend genannten Einrichtungen und Veranstaltungen.



Der Steuer unterliegen:

a) das Benutzen von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

b) das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen,

c) Striptease, Peepshows sowie Tabledance und sonstige in Nachtlokalen oder vergleichbaren Betrieben übliche Darbietungen wie Porno- und Sexdarstellungen jeglicher Art (auch die Animation der Gäste durch Unterhalter/innen, das Vorführen von Filmen und sonstigen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars, FKK- und Saunaclubs oder ähnlichen Betrieben/Einrichtungen),

d) das Benutzen von Personalcomputern, elektronischen Bildschirmgeräten mit
verschiedenen Funktionen, Spielekonsolen und Simulatoren und ähnliches, wenn sie mit anderen Geräten verbunden oder zum individuellen oder gemeinsamen Spielen im Internet verwendet werden können und der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind (ausgenommen sind Apparate zu Kommunikations- oder Informationszwecken, zur Aus- und Weiterbildung und Sportgeräte wie Tischkicker, Billard oder Darts).


Die Bemessungsgrundlage richtet sich

zu a) nach dem Spieleinsatz, welcher sich aus der Summe der von Spielerinnen und Spielern aufgewendeten Geldbeträge zum Erlangen des Spielvergnügens, einschließlich der eingesetzten Gewinne (Summe der Einsätze) zusammensetzt.

zu b) nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

zu c) nach dem Entgelt, das für die Teilnahme an einer Veranstaltung erhoben wird oder nach der Gesamtfläche der für den/die Besucher/-in des Unternehmens benutzbaren Räume, auch wenn diese nicht unmittelbar den genannten Darbietungen dienen. Kleiderablagen, Toiletten und vergleichbare Nebenräume sind hiervon ausgenommen.

In Sauna-, FKK- sowie Swinger Clubs oder vergleichbaren Einrichtungen gilt als Bemessungsgrundlage die Gesamtfläche der für den/die Besucher/-in des Unternehmens benutzbaren Räume, die den genannten Darbietungen dienen sowie die Räume, aus denen die genannten Darbietungen eingesehen werden können.

zu d) nach der Anzahl der technisch selbstständigen Geräte. Besitzt ein Gerät mehr als eine Spieleinrichtung, an denen gleichzeitig mehrere Spielvorgänge ausgelöst werden können, gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat.




Die Steuer beträgt seit dem 01.07.2020

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen, in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 5,5 v.H. des Spieleinsatzes
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen, in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 4 v.H. des Spieleinsatzes
für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 15 v.H. des Spieleinsatzes

je angefangenem Kalendermonat und Apparat.

Eine abweichende Besteuerung für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach Festbeträgen ist nur zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle von dem/der Steuerschuldner/-in betriebenen Apparate im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main nicht durch elektronische Zählwerkausdrucke manipulations- und revisionssicher festgestellt werden kann.
Nur in diesen Fällen ist die Besteuerung gemäß den nachfolgend aufgeführten Festbeträgen je angefangenem Kalendermonat und Apparat durchzuführen:

für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 75,- €
für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten
und sonstigen Aufstellorten 30,- €
für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 500,- €.
Der Antrag auf abweichende Besteuerung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres zu stellen.
Für Spiele um Geld oder Sachwerte in Spielcasinos oder ähnlichen Einrichtungen werden je angefangenen Quadratmeter und Kalendermonat 50,- € erhoben.

Für Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art werden 25 v. H. des Entgeltes erhoben. Soweit kein Entgelt zu entrichten ist, beträgt die Steuer 5,- € je angefangene zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag.
Für das Benutzen von Apparaten der unter d) aufgeführten Kategorie werden

in Spielhallen 75,- €
in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 30,- €.

je Kalendermonat und Gerät festgesetzt.
Das erstmalige Aufstellen ist vor sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der aufgestellten Apparate an einem Aufstellort ist dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main - Kassen und Steueramt - durch den/die Veranstalter/-in bis zum 10. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Anzugeben sind die Typnummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung. Bei einem Gerätetausch ist der Hersteller, der Gerätename sowie die Geräte- und Zulassungsnummer anzugeben.

In den unter a), c) und d) aufgeführten der Steuer unterliegenden Fällen ist der/die Steuerschuldner/-in verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Eine entsprechende Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main - Kassen- und Steueramt – bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzureichen.

(Angaben aus der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main, abgedruckt im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main Nr. 11b vom 10.03.2020).

Bankverbindung für Spielapparatesteuer und Steuer auf Vergnügen besonderer Art:

Frankfurter Sparkasse 
IBAN: DE06 5005 0201 0200 0771 80
BIC: HELADEF1822
(Bitte Kassenzeichen bei Zahlung angeben)

Das Formular der Spielapparatesteuer-Erklärung für die Satzung vor dem 01.07.2020 kann weiterhin telefonisch oder per E-Mail angefordert werden.

Stephanstraße 15
60313 Frankfurt am Main
Telefon
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