Grundsteuer

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Kommunale Steuern

Grundsteuer

Die Grundsteuer (GrSt) ist eine ertragsunabhängige Real- und Objektsteuer, die ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers festgesetzt wird.

Rechtsgrundlagen für die Grundsteuererhebung sind:
Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz
Grundsteuergesetz v. 07. August 1973 i.d.F. vom 09.12.1978 Gesetz über die Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 03. 12. 1981

Es gibt zwei Grundsteuerarten -
Grundsteuer "A" (GrSt."A") und Grundsteuer "B" (GrSt."B")

GrSt."A" -
die wirtschaftliche Einheit des land- u. forstwirtschaftlichen Vermögens

GrSt."B" -
die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens

Die Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit abgeleitet wird.

Die Ermittlung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgen durch das für den Belegenheitsort zuständige Finanzamt (Landesbehörde). Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr in einem Jahresbetrag festgesetzt. Die Festsetzung der Grundsteuer bestimmt sich ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs (Steuerschuldner, Steuermessbetrag), die durch einen Grundlagenbescheid des Finanzamts festgestellt werden. Das Finanzamt schreibt bei einem Eigentumswechsel den bisherigen Grundlagenbescheid auf die Grundstückserwerber allerdings erst zum 01.01. des Folgejahres fort (Zurechnungsfortschreibung gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Bewertungsgesetz). Deshalb verbleibt es im Jahr des Verkaufs bei der Grundsteuerfestsetzung gegenüber der Verkäuferseite. Schuldrechtliche Passagen im Grundstückskaufvertrag, die einen unterjährigen Übergang von Nutzen und Lasten regeln, wirken daher nur zwischen den zivilrechtlichen Vertragsparteien, nicht jedoch bei der Grundsteuer.

An die vom Finanzamt festgestellte Besteuerungsgrundlage ist die Gemeinde zwingend gebunden.

Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz, der von der Gemeinde eigenverantwortlich festgelegt wird.

In Frankfurt am Main gelten folgende Hebesätze:
Grundsteuer "A"  175 v.H.
für die Jahre ab 1983
Grundsteuer "B"
570 v.H.
für die Jahre 1995 - 1999
510 v.H. für das Jahr 2000
460 v.H.
für die Jahre 2001 - 2012
500 v.H.
ab dem Jahr 2013

 

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