Berufsgruppen, die in Altenpflegeheimen oder im medizinischen Bereich tätig sind, haben nach der Corona-Testverordnung Anspruch auf wöchentliche Testungen, die nach entsprechender Schulung innerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden können. Dazu kommt in erster Linie der POC-Antigen-Test in Betracht.
Daneben gibt es verschiedene Anlässe für die Durchführung von Tests:
1. Patient_innen mit Beschwerden wie trockenem Husten, schweren Atemwegsbeschwerden oder Geschmacks- bzw. Geruchsstörungen haben nach Rücksprache mit dem Hausarzt/der Hausärztin Anspruch auf eine kostenlose Testung, insbesondere, wenn sie Kontakt zu Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion hatten, wenn sie einer Risikogruppe angehören oder Kontakt zu Risikopatient_innen haben. Es sollte in diesen Fällen ein PCR-Test durchgeführt werden.
2. Wenn von einem behandelnden Arzt/ einer behandelnden Ärztin, einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person oder vom Gesundheitsamt nicht symptomatische Kontaktpersonen festgestellt werden, die in den letzten zehn Tagen Kontakt hatten, haben diese Anspruch auf Testung. Der Anspruch besteht bis zu 21 Tage nach dem Kontakt, wenn die Testung zur Verkürzung der Absonderungszeit erfolgt (nach §2 Abs. 1 der Corona-Testverordnung). Auch in diesem Fall ist der Test kostenlos, sofern er beim Hausarzt/bei der Hausärztin oder in einem Testzentrum der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen durchgeführt wird.
3. Reiserückkehrer_innen, die sich nach der hessischen QuarantäneverordnungExternal Link nach Rückkehr aus einem RisikogebietExternal Link für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen, können die Quarantäne durch ein negatives Testergebnis beenden. Der Test darf frühestens fünf Tage nach der Einreise vorgenommen werden. Ein PCR-Test oder ein empfohlener Antigen-Test kommen dafür in Frage.
Wichtig: Die Absonderungsdauer nach Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet kann nicht durch eine Testung ab dem fünften Tag der Absonderung verkürzt werden. Die Absonderungszeit beträgt hier 14 Tage.
4. „Tests zur Sicherheit“, z.B. vor einem Verwandtenbesuch, haben einen sehr begrenzten Wert, da sie nur eine Momentaufnahme darstellen und keine Prognose über eine mögliche Ansteckungsfähigkeit am Folgetag zulassen. Daher werden sie vom Gesundheitsamt im Allgemeinen nicht empfohlen. Im Vordergrund sollten vielmehr die Einhaltung der einfachen Hygieneregeln mit Einhalten von Abständen und konsequentem Tragen einer Maske sein. Eine medizinische Maske schützt dabei besser als eine einfache Mund-Nasenbedeckung.
Laut Testverordnung, die am 09. März 2021 in der aktuellen Fassung veröffentlicht wurde, haben alle Bürger_innen Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest einmal pro Woche. Die Tests können von niedergelassenen Ärzt_innen und den Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen durchgeführt werden. Mit der städtischen Zweite Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main zur Bürgertestung (Stand: 24.03.2021) (pdf , 1840KB)Download Link zur Bürgertestung sind unter bestimmten Auflagen, die in der Allgemeinverfügung veröffentlicht sind, auch Zahnärzt_innen, ärztlich oder zahn-ärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen durch die Stadt Frankfurt allgemein beauftragt, Testungen von asymptomatischen Personen nach §§ 4a und 4b TestV durchzuführen.
5. Wer eine durch einen PCR-Test nachgewiesene Infektion durchgemacht hat, gilt zunächst als immun in dem Sinn, dass die Person als Kontaktperson nicht unter Quarantäne gestellt wird, wohl aber als Reiserückkehrer_in. Wenn in der Vergangenheit typische Symptome aufgetreten sind, aber kein PCR-Test erfolgte, kann die Untersuchung von Antikörpern gegen SARS-CoV-2 helfen, das Krankheitsbild einzuordnen. Nach den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes genügt ein Antikörpernachweis derzeit nicht, um eine Quarantäne zu vermeiden.