Es gilt ein Besuchsverbot in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen.
Die Einrichtungsleitung kann abweichend im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder
des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.
Für Besucher_innen mit Krankheitssymptomen für COVID-19 oder Angehörigen des gleichen Hausstandes, die wegen einer angeordneten Absonderung aufgrund einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus unter Quarantäne stehen, gilt ein generelles Besuchsverbot.
Zuletzt aktualisiert am 25.03.2021
Weitere Informationen unter: Hessen.de: Verordnungen und AllgemeinverfügungenExternal Link; Hessen.de: BesuchseinschränkungenExternal Link
Die Besuchsbeschränkungen dienen dazu, die Patient_innen in den Krankenhäusern und den anderen Gesundheitseinrichtungen vor einer Infektion zu schützen. Krankenhauspatient_innen sind naturgemäß in einem gesundheitlich angegriffenen Zustand. Daher ist es notwendig diese besonders zu schützen. Mit den Besuchseinschränkungen wird der Kreis von Personen, die sich in einem Krankenhaus bewegen, wesentlich besser kontrollierbar und eine Infektion wird deutlich unwahrscheinlicher.
Zuletzt aktualisiert am 22.01.2021
Weitere Informationen unter: Hessen.de: Verordnungen und AllgemeinverfügungenExternal Link; Hessen.de: Beschluss über weitere LockerungenExternal Link; Hessen.de: BesuchseinschränkungenExternal Link
In folgenden Einrichtungen gelten die Besuchseinschränkungen:
- Krankenhäuser,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen,
- nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden und
- trägergestützte ambulant betreute Wohngemeinschaften, die Leistungen wie eine stationäre Einrichtung aus einer Hand bieten.
Zuletzt aktualisiert am 22.01.2021
Weitere Informationen unter: Hessen.de: Verordnungen und AllgemeinverfügungenExternal Link; Hessen.de: BesuchseinschränkungenExternal Link
Patient_innen dürfen uneingeschränkt von folgenden Personen besucht werden:
- Seelsorger_innen,
- Eltern (wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt),
- Rechtsanwält_innen sowie Notar_innen,
- sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
- Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,
- ehrenamtliche Mitglieder des Einrichtungsbeirats in Pflege- und Betreuungseinrichtungen und
- Besucher_innen im Rahmen einer Behandlung einer Palliativversorgung.
Darüber hinaus kann die Einrichtungsleitung im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.
Die Besuchszeit ist immer auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am 22.01.2021
Weitere Informationen unter: Hessen.de: Verordnungen und Allgemeinverfügungen; Hessen.de: Besuchseinschränkungen
Die Krankenhäuser haben weiterhin ihr Hausrecht und können auf dieser Grundlage Besuche einschränken oder untersagen. Dies kann insbesondere dann notwendig werden, wenn in einer Einrichtung besonders gefährdete Patient_innen behandelt werden und wegen der besonderen Situation eine Infektion unbedingt ausgeschlossen werden muss.
Weitere Ausnahmen für Besuche in Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen gelten in:
- voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen,
- nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden und
- trägergestützten ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die Leistungen wie eine stationäre Einrichtung aus einer Hand bieten.
Folgende Besuche sind erlaubt, können aber von der Einrichtungsleitung aufgrund der Situation vor Ort (z. B. räumliche und personelle Ausstattung oder Infektionsgeschehen) eingeschränkt werden:
- In Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen: Pro Bewohner_in bis zu dreimal pro Kalenderwoche ein/e Besucher_in
- In Einrichtungen für behinderte Menschen: Pro Bewohner_in täglich ein/e Besucher_in
Zuletzt aktualisiert am 22.01.2020
Weitere Informationen unter: Hessen.de: Verordnungen und AllgemeinverfügungenExternal Link; Hessen.de: BesuchseinschränkungenExternal Link
Die Besucher_innen müssen zu jeder Zeit
- mindestens 1,50 Meter Abstand zur besuchten Person einhalten,
- einen Mund-Nasen-Schutz tragen, der von der Einrichtung gestellt-, oder von ihr akzeptiert wird (mindestens OP-Masken, keine Alltagsmasken)
- den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.
Zuletzt aktualisiert am 22.01.2021
Weitere Informationen unter: Hessen.de: Verordnungen und AllgemeinverfügungenExternal Link; Hessen.de: BesuchseinschränkungenExternal Link
Die Gesundheitseinrichtungen sind zur Aufnahme einiger Grundinformationen von Besucher_innen für die eventuell erforderliche Nachverfolgung möglicher Infektionsketten durch die Gesundheitsbehörden verpflichtet. Dazu müssen Name, Anschrift und Telefonnummer erfasst werden. Dies erfolgt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Die Daten werden für die Dauer eines Monats ab Besuchsdatum geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte gespeichert und anschließend gelöscht.
Zuletzt aktualisiert am 22.01.2021
Weitere Informationen unter: Hessen.de: Verordnungen und AllgemeinverfügungenExternal Link
Die Bestimmungen der Art. 13External Link, 15External Link, 18External Link und 20External Link der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Besucher_innen sind über diese Beschränkungen zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am 22.01.2021
Weitere Informationen unter: Hessen.de: Verordnungen und AllgemeinverfügungenExternal Link
Wichtiger Hinweis: Bei dringenden gesundheitlichen Beschwerden konsultieren Sie unverzüglich medizinische Experten_innen.
So verhalten Sie sich richtig:
- Rufen Sie vorher an: Erscheinen Sie nicht unangemeldet in der Praxis.
- Kommen Sie alleine: Wenn möglich, verzichten Sie auf eine Begleitperson. Bei Kinderarztbesuchen lassen Sie Geschwisterkinder nach Möglichkeit bitte zu Hause.
- Erscheinen Sie pünktlich: Betreten Sie die Praxis weder zu früh noch zu spät. So vermeiden Sie unnötige Wartezeiten in den Räumlichkeiten
- Meiden Sie öffentliche Verkehrsmittel.
- Nehmen Sie ein Handy mit; Möglicherweise werden Sie darum gebeten, draußen zu warten, bis Sie angerufen werden. Auf diese Weise kann das Patientenaufkommen in den Räumen minimiert werden.
- Desinfizieren Sie sich die Hände.
- Verzichten Sie auf den Handschlag.
- Halten Sie sich an Hygieneregeln.
- Gehen Sie auf Abstand zum medizinischen Personal sowie anderen anwesenden Personen.
- Tragen Sie unbedingt einen Mund-Nasen-Schutz.
Zuletzt aktualisiert am 22.01.2021
Weitere Informationen unter: Gesundheit.de: Arzttermin während CoronakriseExternal Link
Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder (U1 bis U9) sind auch in Zeiten von COVID-19 ein wichtiger Baustein zur gesunden kindlichen Entwicklung.
Ab dem 01. April 2021 gilt im Bereich der Vorsorgeuntersuchungen für Kinder im Hessischen Kindervorsorgezentrum folgendes Verfahren:
- Die Durchführungen der Kindervorsorgeuntersuchungen werden nicht ausgesetzt.
- Für die U7 bis U9 Vorsorgeuntersuchungen gilt ein Toleranzzeitraum hinsichtlich der Jugendamtsmeldung, sodass Eltern für den Nachweis mehr Zeit zur Verfügung haben, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Verlängerung der Meldefrist an das Jugendamt gilt noch bis zum 31. März 2021. Ab dem 1. April 2021 gelten die regulären Meldefristen.
Offene Fragen beantwortet das Hessische Kindervorsorgezentrum am Universitätsklinikum Frankfurt per
- Telefon: 069 – 6301 87501
- Fax: 069 – 6301 82001
- Email: kvu@kgu.de
Zuletzt aktualisiert am 19.02.2021
Weitere Informationen unter: Hessisches Kindervorsorgezentrum: www.kgu.de/kvuExternal Link
Ja, Blut- und Plasmaspenden sind weiterhin unter Beachtung geltender Abstands- und Hygieneregeln erlaubt, da sie von besonderer gesellschaftlicher Relevanz sind. Sofern die Spender_innen alle erforderlichen Spendebedingungen erfüllen, ist eine Spende möglich. Die Spendebedingungen erfahren Sie in Ihrer Spendeinstitution.
Zuletzt aktualisiert am 22.01.2021
Weitere Informationen unter: Hessen.de: Verordnungen und AllgemeinverfügungenExternal Link
Ja, die Zusammenkunft von Selbsthilfegruppen im Bereich Suchterkrankung und psychische Erkrankung ist weiterhin erlaubt, sofern sie
- von öffentlichem Interesse ist,
- unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln stattfindet und
- von den zuständigen Behörden genehmigt wurde.
Es gelten die Regelungen zu Veranstaltungen und Zusammenkünften.
Zuletzt aktualisiert am 08.03.2021
Weitere Informationen unter: Hessen.de: Verordnungen und AllgemeinverfügungenExternal Link