Hygieneempfehlungen für Betreiber
Die folgenden Empfehlungen richten sich an
Betreiber von Gaststätten, Vereinen, Geschäften, Sporteinrichtungen, kulturellen Einrichtungen,
Fahrschulen, etc. (nicht-medizinischer bzw. nicht-pflegerischer Kontext) in
Frankfurt am Main.
Die Corona-Pandemie ist in vielerlei Hinsicht
eine große Herausforderung für die Gesellschaft. Zuletzt wurden vermehrt Fragen
an das Gesundheitsamt herangetragen, inwiefern Einrichtungen vor der Wiedereröffnung
dem Gesundheitsamt ein entsprechendes Hygienekonzept vorlegen müssten.
Gemäß der Corona-Kontakt-
und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 07.Mai 2020 ist ein Hygienekonzept vom
Betreiber zu erstellen und umzusetzen. Es muss nicht vom Gesundheitsamt
genehmigt werden.
Das Gesundheitsamt Frankfurt am Main möchte deshalb mit den
vorliegenden Empfehlungen eine Hilfestellung im Hinblick auf allgemeine
Hygienemaßnahmen geben. Eine Überprüfung des Hygienekonzeptes ist nur in
ausgewählten Einzelfällen möglich. Die Vorgaben des Landes Hessen sowie
arbeitsmedizinische und branchenspezifische Empfehlungen bleiben hiervon
unberührt.
Bei der Erarbeitung von Hygienemaßnahmen sind folgende
Empfehlungen zu beachten:
- Bei akuten Atemwegssymptomen zu Hause zu bleiben.
- Mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen halten. Dort, wo dies nicht möglich ist, ist die Nutzung eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. einer Mund-Nasen-Bedeckung sinnvoll. Die Vorgaben zur „Maskenpflicht“ des Landes Hessen bleiben hiervon unberührt.
- Nach Möglichkeit eine Gelegenheit zur Händehygiene bereitstellen (Sanitäranlagen oder Händedesinfektionsmittel). Unabhängig der akuten Pandemiesituation ist eine gute Händehygiene wichtig. Das bedeutet gründliches Händewaschen mit (kaltem) Wasser und Seife zum richtigen Zeitpunkt: bei der Rückkehr ins häusliche Umfeld, vor und während der Zubereitung von Mahlzeiten, vor dem Essen, nach der Benutzung der Toilette, bei sichtbarer Verschmutzung, nach dem Naseputzen und Niesen sowie nach dem Kontakt mit Erkrankten oder Tieren (siehe auch Empfehlungen der BZgA). Alternativ können Händedesinfektionsmittel eingesetzt werden. Hierbei ist jedoch die richtige Anwendung zu beachten.
- Auf vermeidbare Körperkontakte verzichten.
- Weiterführende Hygienemaßnahmen liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen betriebsmedizinischen Anbindung. Es gilt ferner der Corona-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Die Ansprechpartnerinnen zur konkreten Umsetzung der Hygienemaßnahmen in eigenen Hygienekonzepten sind die Berufsverbände, Dachorganisationen oder branchenspezifischen Vertretungen.
- Im individuellen Fall kann weiterhin vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden.
Bitte
wenden Sie sich bei Fragen an die entsprechenden Ansprechpartner:
- bei allgemeinen Hygienefragen: örtlich zuständiges Gesundheitsamt (Mo. – Fr.).
- bei Fragen zur Umsetzung des individuellen Hygienekonzepts: jeweiliger Berufsverband, Dachorganisation oder branchenspezifische Vertretung.
- bei Fragen des Arbeitsschutzes: jeweilige Unfallkasse oder betriebsmedizinische Anbindung.
- bei rechtlichen Fragen: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration.