Zuständige Stelle
Ausländerangelegenheiten
Ordnungsamt
Kleyerstraße 86
60326
Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0)69 212
42485
Telefax: +49 (0)69 212 42216
E-Mail: auslaenderbehoerde@stadt-frankfurt.de
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E-Mail: auslaenderbehoerde@stadt-frankfurt.de
Antworten auf ausländerrechtliche Fragen zum Corona-Virus finden sie in unserer ***NEU*** FAQ - Ausländerrechtliche Fragen zum Corona-VirusInternal Link
Die Ausländerbehörde vergibt ab dem 4. Mai 2020 wieder Termine. Mehr unter ***NEU*** Terminvereinbarungen ab dem 4. Mai 2020Internal Link
Unter den Oberbegriff "Aufenthaltstitel" fallen nach dem Ausländerrecht zu vergebende Aufenthaltstitel, die nach Grund und Zweck des Aufenthalts in Deutschland erteilt werden.
Dabei gibt es folgende Varianten
Bei der Ausländerbehörde erhalten Ausländerinnen und Ausländer folgende Dienstleistungen:
Wichtiger Hinweis:
Ein bestehender Aufenthaltstitel erlischt in der Regel bei Ausreise und einem anschließenden Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten. Ausnahmen sind möglich. Sofern Sie einen über diesen Zeitraum hinaus gehenden Auslandsaufenthalt beabsichtigen, wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde.
Sie erhalten seit Oktober 2018 ca. 4 - 6 Wochen vor dem Ablauf Ihres Aufenthaltstitels ein Schreiben der Ausländerbehörde. Darin sind die vorzulegenden Unterlagen aufgeführt und ein rechtzeitiger fester Termin zur Vorsprache angegeben.
Ein Anstehen in der Ausländerbehörde ist vor Verlängerung eines Aufenthaltstitels daher nicht erforderlich.
Neue Richtlinien für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln und deutschen Passersatzpapieren
Mit der Änderung der Aufenthaltsverordnung traten zum 01.11.2005
neue Richtlinien für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln und deutschen
Passersatzpapieren für Ausländerinnen und Ausländer in Kraft.
Diese
Neuerungen haben zur Folge, dass neben der Ausstellung von deutschen
Passersatzdokumenten auch die Ausstellung eines
Aufenthaltstitels die Abgabe eines aktuellen
Lichtbildes erfordert.
Die Lichtbilder, die in diesem Zusammenhang bei der
Ausländerbehörde abgegeben werden müssen, unterliegen den Bestimmungen des § 3
der Passmusterverordnung vom 08.08.2005 und müssen folgende Kriterien
erfüllen:
Weitere Informationen zu den Anforderungen an die
neuen Pass-/Lichtbilder entnehmen Sie bitte der Mustertafel Passbilder.
Diese
ist auch als Download unter www.bundesdruckerei.de
erhältlich.
Lichtbilder, die den genannten Anforderungen nicht
entsprechen, dürfen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Ausländerbehörde nicht angenommen werden.
Um Verzögerungen bei der
Bearbeitung zu vermeiden, werden Sie in Ihrem eigenen Interesse gebeten,
ausschließlich Lichtbilder vorzulegen, die den genannten Anforderungen
entsprechen.
Merkblatt Passbilder - Biometrische Richtlinien (pdf , 45KB)Download Link