Frankfurter Amtsgericht nimmt Vermieter in die Pflicht: Überhöhte Miete rechtfertigt wiederholte Verhängung von Geldbußen
01.10.2024, 15:03 Uhr
Wer
als Vermieter schon einmal ein Bußgeld wegen überhöhter Miete zahlen
musste, steht in der Pflicht, den Mietvertrag anzupassen und die Miete auf ein
rechtmäßiges Maß zu senken. So äußerte sich am Freitag, 20. September, das
Frankfurter Amtsgericht anlässlich eines Mietverhältnisses, welches bereits zum
zweiten Mal Gegenstand gerichtlicher Prüfung war.
Die Stadt Frankfurt ist bundesweit eine der wenigen Kommunen, die Verfahren nach Pragraphh 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes WiStrG durchführt. Damit geht die Stadt konsequent gegen Mietwucher vor. „Als Stadt sind wir in der Pflicht gegen völlig überhöhte Mieten vorzugehen. Einzelne Vermieter:innen nutzen die angespannte Marktsituation aus, um Wohnraum dauerhaft überteuert zu vermieten. Ein solches Verhalten verurteilen wir scharf“, beschreibt Marcus Gwechenberger, Dezernent für Planen und Wohnen, die Situation.
Senken Vermieter die Miete nach dem ersten Bußgeldbescheid nicht, so ist die Miete weiterhin ordnungswidrig und es können weitere Bußgelder verhängt werden. Dabei ist dann auch Vorsatz bezüglich der fortgeführten Begehung einer Ordnungswidrigkeit anzunehmen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine ordnungswidrig überhöhte Miete, also eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG. Die geforderte Miete lag jahrelang bis zu 71 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bereits im Jahr 2021 hatte das Amt für Wohnungswesen einen Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung erlassen. Die Vermieterin ging vor Gericht, welches das Bußgeld sowie die Rückerstattung der zu Unrecht vereinnahmten Miete bestätigte (Az.: 940 OWi 862 Js 44556/21).
Bei § 5 WiStrG handelt es sich um eine sogenannte Dauerordnungswidrigkeit. Der verursachende Akteur hält den ordnungswidrigen Zustand dauerhaft aufrecht und erfüllt somit über längere Zeiträume den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit. Dies ist auch in dem vorliegenden Fall geschehen. Nach der gerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2021 hat die Vermieterin zwar das Bußgeld gezahlt, aber weiterhin jeden Monat die überhöhte Miete verlangt. Dadurch handelte die Vermieterin fortgesetzt ordnungswidrig. Richtig wäre es gewesen, den Mietvertrag anzupassen und die Miete entsprechend zu senken.
Nachfragen des Amtes für Wohnungswesen bei dem betroffenen Mieter ergaben, dass trotz gerichtlicher Entscheidung die Höhe der Miete nicht reduziert wurde. Erst nach Intervention des Amtes für Wohnungswesen reduzierte die Vermieterin die Miete zum 1. August 2023. Eine Rückerstattung der zu viel vereinnahmten Gelder erfolgte nicht.
Aus diesem Grund wurde durch die Behörde ein neues Verfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 5 WiStrG gegen die Vermieterin eingeleitet. Es wurde ein zweites Bußgeld festgesetzt und die Rückerstattung des Mehrerlöses angeordnet. Dagegen erhob die Vermieterin Einspruch.
Bei der Hauptverhandlung vom 20. September 2024 ging es daher um die erneute Bebußung der Vermieterin. Der Richter sah auch diesmal den Vorwurf der ordnungswidrigen Mietpreisüberhöhung als objektiv und subjektiv gegeben an, sodass das zweite Bußgeld sowie die zu viel vereinnahmte Miete nun durch die Vermieterin zu begleichen sind.
Insgesamt sind Bußgelder und Rückzahlungen in Höhe von 20.000 Euro durch die Vermieterin zu zahlen. Diese Kosten und auch die erneute Einschaltung von Behörde und Gericht wären vermeidbar gewesen, hätte die Vermieterin frühzeitig den rechtswidrigen Mietvertrag angepasst.
Die Stadt Frankfurt ist bundesweit eine der wenigen Kommunen, die Verfahren nach Pragraphh 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes WiStrG durchführt. Damit geht die Stadt konsequent gegen Mietwucher vor. „Als Stadt sind wir in der Pflicht gegen völlig überhöhte Mieten vorzugehen. Einzelne Vermieter:innen nutzen die angespannte Marktsituation aus, um Wohnraum dauerhaft überteuert zu vermieten. Ein solches Verhalten verurteilen wir scharf“, beschreibt Marcus Gwechenberger, Dezernent für Planen und Wohnen, die Situation.
Senken Vermieter die Miete nach dem ersten Bußgeldbescheid nicht, so ist die Miete weiterhin ordnungswidrig und es können weitere Bußgelder verhängt werden. Dabei ist dann auch Vorsatz bezüglich der fortgeführten Begehung einer Ordnungswidrigkeit anzunehmen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine ordnungswidrig überhöhte Miete, also eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG. Die geforderte Miete lag jahrelang bis zu 71 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bereits im Jahr 2021 hatte das Amt für Wohnungswesen einen Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung erlassen. Die Vermieterin ging vor Gericht, welches das Bußgeld sowie die Rückerstattung der zu Unrecht vereinnahmten Miete bestätigte (Az.: 940 OWi 862 Js 44556/21).
Bei § 5 WiStrG handelt es sich um eine sogenannte Dauerordnungswidrigkeit. Der verursachende Akteur hält den ordnungswidrigen Zustand dauerhaft aufrecht und erfüllt somit über längere Zeiträume den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit. Dies ist auch in dem vorliegenden Fall geschehen. Nach der gerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2021 hat die Vermieterin zwar das Bußgeld gezahlt, aber weiterhin jeden Monat die überhöhte Miete verlangt. Dadurch handelte die Vermieterin fortgesetzt ordnungswidrig. Richtig wäre es gewesen, den Mietvertrag anzupassen und die Miete entsprechend zu senken.
Nachfragen des Amtes für Wohnungswesen bei dem betroffenen Mieter ergaben, dass trotz gerichtlicher Entscheidung die Höhe der Miete nicht reduziert wurde. Erst nach Intervention des Amtes für Wohnungswesen reduzierte die Vermieterin die Miete zum 1. August 2023. Eine Rückerstattung der zu viel vereinnahmten Gelder erfolgte nicht.
Aus diesem Grund wurde durch die Behörde ein neues Verfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 5 WiStrG gegen die Vermieterin eingeleitet. Es wurde ein zweites Bußgeld festgesetzt und die Rückerstattung des Mehrerlöses angeordnet. Dagegen erhob die Vermieterin Einspruch.
Bei der Hauptverhandlung vom 20. September 2024 ging es daher um die erneute Bebußung der Vermieterin. Der Richter sah auch diesmal den Vorwurf der ordnungswidrigen Mietpreisüberhöhung als objektiv und subjektiv gegeben an, sodass das zweite Bußgeld sowie die zu viel vereinnahmte Miete nun durch die Vermieterin zu begleichen sind.
Insgesamt sind Bußgelder und Rückzahlungen in Höhe von 20.000 Euro durch die Vermieterin zu zahlen. Diese Kosten und auch die erneute Einschaltung von Behörde und Gericht wären vermeidbar gewesen, hätte die Vermieterin frühzeitig den rechtswidrigen Mietvertrag angepasst.
Weitere Informationen für Mieterinnen und MIeter sowie Vermieter
Wer sich als Vermieter informieren möchte, welche Miethöhe für seine Wohnung rechtmäßig ist, kann unter frankfurt.de/mietspiegel-rechnerExternal Link den Mietspiegelrechner der Stadt Frankfurt nutzen.Jenen, die als Mieterin oder Mieter eine unangemessen hohe Miete zahlen, steht das Amt für Wohnungswesen online unter frankfurt.de/themen/planen-bauen-und-wohnen/wohnen/mietrechtliche-beratung/mietpreisueberhoehung Internal Linkfür Beratung zur Verfügung.