Neue Beschlüsse gelten auch für Hessen und Frankfurt
17.01.2022, 12:54 Uhr
Die Hessische Landesregierung hat wie in der zweiten Januarwoche Woche angekündigt die geltende Coronavirus-Schutzverordnung an die aktuellen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz angepasst, nachdem Bundestag und Bundesrat am Freitag, 14. Januar, die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hatten. Was hat sich konkret geändert? Was gilt es im Falle eines positiven Testergebnisses zu beachten?
Nach wie vor gilt, dass jeder
positive Antigen-Schnelltest oder Selbsttest umgehend mit einem PCR-Test
überprüft werden muss. Bis das Ergebnis vorliegt, sollte man sich zu Hause
aufhalten und Kontakte zu anderen vermeiden. Sollte ein Selbsttest oder ein
Test in der Schule positiv ausfallen, wird dies durch einen Test in einem
Testzentrum der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder bei niedergelassenen
Ärztinnen und Ärzte überprüft. Ein Schreiben des Gesundheitsamtes ist hierfür
nicht nötig.
Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen nach nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion gelten Sonderregeln: Eine Arbeitsaufnahme ist nur nach einem negativem PCR-Test möglich, und zwar frühestens sieben Tagen nach dem ersten Test. Des Weiteren muss die/der Beschäftigte seit mindestens 48 Stunden beschwerdefrei sein.
Neu ist die kürzere Dauer der
Isolierung und die Möglichkeit für alle, diese im Fall einer raschen Genesung
oder eines symptomlosen Verlaufs noch weiter zu verkürzen. Fällt der PCR-Test
positiv aus, hat sich die positiv getestete Person umgehend und für neuerdings
zehn Tage (zuvor 14) in häusliche Isolierung zu begeben, auch wenn keine
Symptome vorliegen. Eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist hierfür nicht
notwendig. Eine Freitestung nach sieben Tagen ist durch einen Schnelltest oder
einen PCR-Test bei einer Teststelle möglich, sofern seit mindestens 48 Stunden
Beschwerdefreiheit besteht. Für Schülerinnen und Schüler sowie gelten die
gleichen Regeln.
Für Haushaltsangehörige gilt eine Quarantänepflicht von zehn Tagen mit der
Option auf Freitestung nach sieben Tagen mittels PCR oder Antigen-Schnelltest.
Ausgenommen von der Quarantäne sind Haushaltsangehörige, die dreifach geimpft
(geboostert) sind oder innerhalb der letzten drei Monate genesen oder zum
zweiten Mal geimpft oder nach vorangehender Infektion innerhalb der letzten
drei Monate erstmalig geimpft sind.
Kinder und Jugendliche in Kitas oder Schulen können die Quarantäne noch
weiter verkürzen, wenn frühestens fünf Tage nach dem letzten Kontakt ein
Antigen-Schnelltest durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ausfällt.
Alle wichtigen Informationen stellt das Gesundheitsamt unter Häusliche Isolierung / QuarantäneInternal Link zur
Verfügung.
Eine Liste der beim Land gemeldeten Teststellen findet sich auf der Webseite Corona-Teststellen in HessenExternal Link.