Zuständige Stelle
***NEU*** Terminvereinbarungen mit der Ausländerbehörde
***NEU*** Terminvereinbarungen mit der Ausländerbehörde
Bürgerinnen und Bürger aus Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern genießen Freizügigkeit. Seit dem 29.01.2013 entfällt die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung. Um den besonderen Status als freizügigkeitsberechtigte EU-Staatsangehörige zu dokumentieren, genügen die Vorlage einer Meldebestätigung und der Besitz eines gültigen Passes oder Personalausweises, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des EU-Staates ergibt. Meldebestätigungen stellt in Frankfurt am Main ausschließlich das Bürgeramt aus.
Unionsbürger und EWR-Staatsangehörige benötigen weiterhin keine Arbeitserlaubnis-EU. Das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis-EU ist seit dem 01.07.2015 auch für kroatische Staatsangehörige entfallen.
Das Service-Center Ausländerangelegenheiten eröffnet allen Staatsangehörigen aus den EU-, EFTA- und EWR-Staaten sowie deren Familienangehörigen die Möglichkeit, ihre ausländerrechtlichen Angelegenheiten durch direkte Vorsprache bei der Ausländerbehörde zu regeln. Dazu gehört die Ausstellung von Aufenthaltskarten/ EU für drittstaatsangehörige Familienangehörige und Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und die Bestätigung des Daueraufenthaltsrechts.
Bei gewünschter oder notwendiger Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist darauf zu achten, dass aus verwaltungstechnischen Gründen dies erst 3 Tage nach der Anmeldung bei dem Bürgeramt erfolgen kann.
Beachten Sie bitte auch, dass Sie sich innerhalb von 7 Tagen nach der Einreise beim Bürgeramt anmelden müssen.
Bezüglich der Aufenthaltsmodalitäten für EU-Bürger und deren Familienangehörigen wenden Sie sich für weitere Auskünfte bitte an die Kontakttelefone. Wie bitten Sie, Anrufe nur in der Zeit von 09:30 Uhr bis 15:00 Uhr, freitags nur bis 12:00 Uhr zu tätigen.
Benötigte Unterlagen
|
|
In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig und gefordert werden.
Informationen für Unionsbürger und Angehörige der EWR-Staaten zu den Änderungen im Freizügigkeitsgesetz/EU
Seit dem 29. Januar 2013 erhalten Sie als Unionsbürger oder
Angehöriger eines EWR-Staats keine Freizügigkeitsbescheinigung der
Ausländerbehörde mehr. Dies ergibt sich aus Artikel 1 Nr. 5 b) des Gesetzes zur
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher
Vorschrift vom 21. Januar 2013 (BGBl. S. 86), durch den die Bescheinigung über
das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger (Freizügigkeitsbescheinigung) abgeschafft
wurde.
Als Nachweis darüber, dass Sie sich als Unionsbürger oder
Angehöriger eines EWR-Staats in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und
hier von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, dient Ihnen künftig die
Meldebescheinigung des Bürgeramtes sowie ein gültiges Ausweisdokument.
Sie benötigen als Unionsbürger weiterhin keine Arbeitserlaubnis-EU. Das
Erfordernis einer Arbeitserlaubnis-EU ist seit dem 01.07.2015 auch für
kroatische Staatsangehörige entfallen.
Nach Erwerb des
Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU können Sie als
Unionsbürger oder Angehöriger eines EWR-Staats eine entsprechende Bescheinigung
beim Service-Center der Ausländerbehörde beantragen. Der Erwerb des
Daueraufenthaltsrechts setzt in der Regel voraus, dass Sie sich fünf Jahre lang
in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und dabei die Voraussetzungen für
die Freizügigkeit (etwa als Arbeitnehmer) erfüllt haben, wofür Sie entsprechende
Nachweis erbringen müssen. Ein Daueraufenthaltsrecht erwerben Sie nach fünf
Jahren Freizügigkeit automatisch, auch wenn sie zuvor nicht im Besitz einer
Daueraufenthaltsbescheinigung waren.
Für Familienangehörige von
Unionsbürgern oder EWR-Staatsangehörigen, die selbst keine Unionsbürger oder
EWR-Staatsangehörige sind (sogenannte Drittstaatsangehörige), ändert sich
nichts. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Aufenthaltskarte von der
Ausländerbehörde zu erhalten, wenn der Familiennachweis erbracht und das
Freizügigkeitsrecht des stammberechtigten Unionbürgers oder
EWR-Staatsangehörigen nachgewiesen wurde. Familienangehörigen von Unionsbürgern
oder EWR-Staatsangehörigen, die Drittstaatsangehörige sind, können die
Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beim Service-Center der Ausländerbehörde
beantragen, wenn sie fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltskarte waren.
Angesprochen sind Staatsangehörige der EU-Staaten
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische
Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern sowie Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und
Norwegen.